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Rosenberg, Marc
Der Goldschmiede Merkzeichen (Band 1): Deutschland A - C — Frankfurt a. M., 1922

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https://doi.org/10.11588/diglit.3046#0038
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Reichsstempel



REICHSSTEMPEL

Zur Zeit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation gab
es wohl Reichsverordnungen über Feingehalt und Stempelung, aber es wurde
nie ein einheitliches Zeichen für das ganze Reich eingeführt. Durch Reichs-
gesetz von 1548 wurde bestimmt, daß alle Stücke über 4 Loth von 14 lötigem
Silber zur Schau gebracht und mit dem Zeichen des Goldschmiedes weben
dess Herrn oder Stadt, darunter er sesshafftig ist. Wappen oder Zeichen*- ver-
sehen werden sollten.

Dieweil dann auch das Silber in ungleichem Gehalt verarbeitet, und
darin// viel Gefährlichkeit gebraucht ivird, ordnen, setzen und wollen Wir, hie-
mit ernstlich gebietend, dass hinfüro alles Werck Silbers, jede Marck, so hinfüro
von den Goldschmieden verarbeitet wird, es geschehe in welcher/ey Gestalt es
wolle, nicht weniger dann viersehen Loth feines Silbers halten, und ehe die
Arbeit aussgehet, durch den Goldschmied vermittelst seines gethanen Eyds, zuvor
auf die Prob oder Schau, die allenthalben durch die Oberkeit verordnet werden
solle, gelieffert und probirt, sein eygen Zeichen neben dess Herrn oder Stadt,
darunter er sesshafftig ist, Wappen oder Zeichen, geschlagen -werden soll. Wo
aber er die Lieferung auf die Schaue nicht thun, oder das verarbeitet Silber
nicht viersehen Loth feines Silbers zu halten befunden, alsdann soll der Gold-
schmied, von der Oberkeit, nach Gestalt des Werckes und Betrugs gestrafft
iv erden.

Sammlung der Reichs-Abschiede, bei Koch in Frankfurt a. M. 1747 ET. Teil: Ordnung und
Reformation guter Policey ... auff dem Reichstag zu Augspurg . . . 1548 .. . auffgericht
S. 605. XXXV Von Goldschmieden.

Die Reichspolizeiordnung von 1577 bessert die obigen Bestimmungen
durch folgenden Zusatz:

Da?nit auch solcher billiger Verordnung durchaus gehorsamlich gelebt
werde, sollen auch die Stände und Obrigkeiten den Goldschmieden so wohl in
ihren kleinen, als grossem Städten solche Anordnung machen, dass sie allent-
halben ihre Silberarbeit auf solche Reichsprob und Schau machen und liefern
als neckst gemelt.

Reichsabschiede III. Teil S. 397 XXXVI.

Laut Reichsgesetz von 1667 soll mit Stadt- und Meisterzeichen gestempelt
und auf das zu Markt kommende ungestempelte Gold- und Silbergeschirr die
Probe notiert werden:

rjt°_: Solle das Silber, so verarbeitet wird, wenigst ij. Loth seyn, nach
dem Cblnischen Gewicht, und das Gold 18. Carath halten, auch solche Arbeit
mit den Wappen und Zeichen, sowohl des Orts, da sie gemacht, als des Gold-
 
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