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warb , gehörte seinem Herrn. Doch wurde ihm von seinem
Herrn zuweilen eine bescheidene Habe , etwa einige Stück Vieh,
überlassen . Beispiele sind :
WUB I S. 29 a. 786 : Ekino überträgt dem Kloster St. Gallen
eine Hufe und seinen Hörigen ( mancipium ) Kericho mit
Frau und Kindern und mit dessen Knecht ( servo ) Hiltipert
und seiner Familie sowie der Magd ( ancilla ) Liuba und
deren Kindern und mit der ganzen Habe ( peculiare ).
Das peculiare hat also dem servus gehört .
WUB I S. 31 a. 782 : Chnuz überträgt an seine Tochter im
Ort Chnuzeswilare 10 Tagwerk mit einem umschlossenen
Hof und mit seinem servus Dietolf und dessen Familie,
mit dessen Hufe und dem ganzen peculiare .
Dazu noch :
A. Erler , HRG III Sp. 1572 : Im engeren und bekannteren
Sinn ist das antike peculium ein Sondergut, insbesondere
der Inbegriff derjenigen Vermögensstücke, die ein Sklave
von seinem Herrn aus dessen Vermögen abgesondert und
zur eigenen Verwaltung erhalten hat .
Nicht ganz richtig :
Habel-Groebel S. 279 : peculiare = Privateigentum .
Pertinenzformei
In der Pertinenzformei wird das zum übertragenen Gut gehören-
de Zubehör aufgeführt . So heißt es in
WUB I S. 3 a. 735 : ... cum agris , cum pratis, cum campis,
cum aquis , cum silvis , cum pomiferis .
In WUB II S. 49 a. 1149 heißt es in der Pertinenzformei u. a. :
cum aliis almeindis . Hier ist also in die Pertinenzformei ein
deutsches Wort aufgenommen , das auf eine Markgenossen-
schaft schließen läßt . Die Pertinenzformei wird nicht verwendet,
wenn nur einzelne Äcker , Wiesen und Wälder übertragen
werden . Verwiesen wird auf Heft XIV S. 352-393 , Heft XIX S.
282 und Heft XXIV S. 100-104 .
piacitum = Gerichtstag
Bis jetzt fehlt es an einer gründlichen Untersuchung des früh-
und hochmittelalterlichen Gerichtswesens . Dazu
Jürgen Weitzel , Dinggenossenschaft und Recht, I. Teil
1985 S. 15 : In den Standardwerken des 19. Jahrhunderts und
warb , gehörte seinem Herrn. Doch wurde ihm von seinem
Herrn zuweilen eine bescheidene Habe , etwa einige Stück Vieh,
überlassen . Beispiele sind :
WUB I S. 29 a. 786 : Ekino überträgt dem Kloster St. Gallen
eine Hufe und seinen Hörigen ( mancipium ) Kericho mit
Frau und Kindern und mit dessen Knecht ( servo ) Hiltipert
und seiner Familie sowie der Magd ( ancilla ) Liuba und
deren Kindern und mit der ganzen Habe ( peculiare ).
Das peculiare hat also dem servus gehört .
WUB I S. 31 a. 782 : Chnuz überträgt an seine Tochter im
Ort Chnuzeswilare 10 Tagwerk mit einem umschlossenen
Hof und mit seinem servus Dietolf und dessen Familie,
mit dessen Hufe und dem ganzen peculiare .
Dazu noch :
A. Erler , HRG III Sp. 1572 : Im engeren und bekannteren
Sinn ist das antike peculium ein Sondergut, insbesondere
der Inbegriff derjenigen Vermögensstücke, die ein Sklave
von seinem Herrn aus dessen Vermögen abgesondert und
zur eigenen Verwaltung erhalten hat .
Nicht ganz richtig :
Habel-Groebel S. 279 : peculiare = Privateigentum .
Pertinenzformei
In der Pertinenzformei wird das zum übertragenen Gut gehören-
de Zubehör aufgeführt . So heißt es in
WUB I S. 3 a. 735 : ... cum agris , cum pratis, cum campis,
cum aquis , cum silvis , cum pomiferis .
In WUB II S. 49 a. 1149 heißt es in der Pertinenzformei u. a. :
cum aliis almeindis . Hier ist also in die Pertinenzformei ein
deutsches Wort aufgenommen , das auf eine Markgenossen-
schaft schließen läßt . Die Pertinenzformei wird nicht verwendet,
wenn nur einzelne Äcker , Wiesen und Wälder übertragen
werden . Verwiesen wird auf Heft XIV S. 352-393 , Heft XIX S.
282 und Heft XXIV S. 100-104 .
piacitum = Gerichtstag
Bis jetzt fehlt es an einer gründlichen Untersuchung des früh-
und hochmittelalterlichen Gerichtswesens . Dazu
Jürgen Weitzel , Dinggenossenschaft und Recht, I. Teil
1985 S. 15 : In den Standardwerken des 19. Jahrhunderts und