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Schneider, Wilhelm
Arbeiten zur alamannischen Frühgeschichte (Heft 3/4): Arbeiten zur allgemeinen Geschichte — Tübingen, 1976

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315 -

Die sogenannte Beata-Sippe, ihre Landvergabungen (741-745)

und deren Motive

Im Archiv der Abtei St.Gallen befinden sich vier, in den Jah-
ren 741, 744 und 745 ausgestellte Urkunden, die einen überra-
schend guten Einblick gewähren in das Schicksal einer damals
am oberen Zürichsee begütert gewesenen Familie, der sog. Bea-
ta-Sippe. Wenn man in diese Urkunden eindringt, gewinnen die
Glieder der Familie mehr und mehr an Leben: Beata, eine Frau-
engestalt des frühen Mittelalters, die ihren Gatten verläßt
und zu ihrer Mutter Bata in das von ihr reich begabte Eigen-
kloster auf der Insel Lützelau zieht, aber nach dem Tode der
Mutter zu ihrem Gatten zurückfindet und zusammen mit diesem
eine Pilgerfahrt nach Som unternimmt, von der beide nicht zu-
rückkehren; ihr Gatte Landolt, ein offenbar mächtiger, weit-
hin begüterter Mann, der uns zusammen mit seinem Bruder Heri-
ger im Verbrüderungsbuch des Klosters Reichenau inmitten
einer illustren Gesellschaft begegnet; schließlich der Sohn
Lantbert, der sich nach dem Tod seiner Eltern d'em weltlichen
Leben nicht gewachsen fühlt und das ihm zugefallene Erbe ge-
gen lebenslänglichen Unterhalt an das Kloster St.Gallen über-
trägt, der vielleicht identisch ist mit dem in der Vita Otma-
ri abbatis genannten Mönch gleichen Kamens, der gegen den
Heiligen falsche Aussagen gemacht und dessen Absetzung und
Verbannung verschuldet haben soll.

In der nachfolgenden Arbeit sollen zunächst die vier Urkunden
besprochen und ausgewertet werden. Dabei wird sich ergeben,
daß in den Landvergabungen der Beata-Sippe nichts Auffallen-
des und Überstürztes zu finden ist, daß es vielmehr zu ihnen
zahlreiche Parallelen in den Formeln und Urkunden jener Zeit
gibt und daß keine Anhaltspunkte vorliegen für die weitver-
breitete und fast zum Topos erstarrte Meinung, wonach die Be-
ata-Sippe in einer Art Untergangsstimmung versucht hat, ihren
Besitz durch die Tradition an St.Gallen vor einer drohenden
Konfiskation durch die Franken zu retten. Sodann soll unter-
 
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