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Schröckh, Samuel Jacob [Editor]
Allgemeine Kaufmännische Bibliothek: darinnen alle Handlungs-Wissenschaften, und Kenntnisse allgemein, und besonders abgehandelt, und von der Wechsel- und Waaren-Handlung, Wechsel-Recht, Rechnungs- und Münzwesen, Banken, Geld- und Cours-Berechnungen, Waaren-Calculationen, Waaren-Kenntnissen, Manufactur- und Fabrick-Wesen, kaufmännischen Briefwechsel, Buchhalten, und allen übrigen Gegenständen, so eine Beziehung zu einer vollkommenen Kenntniß der Handlung nach allen ihren Theilen haben können Unterricht gegeben wird, und zugleich von den vornehmsten europäischen Handlungsplätzen, besondere Schemata von ihren Handlungs-Etat, mitgetheilet werden: Das Handlungs-Schema von Frankfurt am Main: darinnen alle von diesem Platz nöthige Handlungs-Nachrichten, die daselbst gebräuchliche Rechnungs-Arten, das Münzwesen, Wechselcoursi, Wechsel-Ordnung, nebst Anhang und Erläuterung, Nachrichten von den Handlungs-Gewicht, Gold, Silber, Perlen, Diamanten und Edelgestein, auch Apothecker- und Medicinal-Gewicht, ... enthalten sind — Leipzig, 1778 [VD18 13949896]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.27721#0246
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2Z4

unter dem Blasen der Pfeifer über die Strasse
nach dem Rathhauß, den sogenannten Römer/
die grosse Treppe hinauf nach dem Gerichts--
Saal von welchem die Thüren offen stehen, und
darinn die Herren Schultheissen und Schöffen
unter einer grossen Menge Zuschauer, öffentlich
zu Gerichte sitzen.
Um diesen Gerichtstag desto feyerlicher zu ma-
chen, werden von dem Gerichtsschreiber eine nahm-
hafte Anzahl, seit einigen Monathen abgefaßter,
und bis dahin gesammelter Endurthcile oder wich-
tiger Beyurtheile denen hierzu vorgeladcnen Par-
theycn und ihren Anwälden feyerlich eröfnet,
und die hierbey erforderlichen Gerichts-Handlun-
gen gepflogen. Während als dieses geschiehet,
nahen die gedachten Abgeordneten heran, davon
jeder die gewöhnliche Geschenke der Städte, wel-
che in einem gedrehten Becher, etwas Pfeffer,
ein paar Handschuh, einen Rader Albus, und
einem zierlichen weissen Scepterstabgen bestehen,
in der Hand hat; und thun ihre Anrede, daß
sie nehmlich auf Befehl ihrer Obern anhero ge-
kommen wären, um die ihren verbürgerten Ein-
wohnern vermöge uralten Herkommen und Ver-
träge zustehendeZollfreyheit feyerlich aufzuholen,
und auf ein Jahr wieder zu erneuern, dargegen
sie die gewöhnlichen Gaben mitgebracht hatten.
Hierauf wird den Abgeordneten von dem jeder-
zeit prasidirendm Stadt-Schultheiß geantwor-
tet : ob er zuvörderst bey seinem aufhabenden Eyd
und Pflichten betheuren könne, daßdieseZollsrey-
heir den Verbürgerten seiner Stadt zugehöre,
worauf dieser es mit Ja beantwortet, und der
Stadt-Schultheiß gestehet ihm sodann die Er-
neuerung dieser Zollfreyheit, vermöge alten Rechts
auf ein Jahr zu, mit dem Anfügen, daß in sol-
cher Absicht die Präsente von ihm abgenommen
wer-
 
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