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unter dem Blasen der Pfeifer über die Strasse
nach dem Rathhauß, den sogenannten Römer/
die grosse Treppe hinauf nach dem Gerichts--
Saal von welchem die Thüren offen stehen, und
darinn die Herren Schultheissen und Schöffen
unter einer grossen Menge Zuschauer, öffentlich
zu Gerichte sitzen.
Um diesen Gerichtstag desto feyerlicher zu ma-
chen, werden von dem Gerichtsschreiber eine nahm-
hafte Anzahl, seit einigen Monathen abgefaßter,
und bis dahin gesammelter Endurthcile oder wich-
tiger Beyurtheile denen hierzu vorgeladcnen Par-
theycn und ihren Anwälden feyerlich eröfnet,
und die hierbey erforderlichen Gerichts-Handlun-
gen gepflogen. Während als dieses geschiehet,
nahen die gedachten Abgeordneten heran, davon
jeder die gewöhnliche Geschenke der Städte, wel-
che in einem gedrehten Becher, etwas Pfeffer,
ein paar Handschuh, einen Rader Albus, und
einem zierlichen weissen Scepterstabgen bestehen,
in der Hand hat; und thun ihre Anrede, daß
sie nehmlich auf Befehl ihrer Obern anhero ge-
kommen wären, um die ihren verbürgerten Ein-
wohnern vermöge uralten Herkommen und Ver-
träge zustehendeZollfreyheit feyerlich aufzuholen,
und auf ein Jahr wieder zu erneuern, dargegen
sie die gewöhnlichen Gaben mitgebracht hatten.
Hierauf wird den Abgeordneten von dem jeder-
zeit prasidirendm Stadt-Schultheiß geantwor-
tet : ob er zuvörderst bey seinem aufhabenden Eyd
und Pflichten betheuren könne, daßdieseZollsrey-
heir den Verbürgerten seiner Stadt zugehöre,
worauf dieser es mit Ja beantwortet, und der
Stadt-Schultheiß gestehet ihm sodann die Er-
neuerung dieser Zollfreyheit, vermöge alten Rechts
auf ein Jahr zu, mit dem Anfügen, daß in sol-
cher Absicht die Präsente von ihm abgenommen
wer-
unter dem Blasen der Pfeifer über die Strasse
nach dem Rathhauß, den sogenannten Römer/
die grosse Treppe hinauf nach dem Gerichts--
Saal von welchem die Thüren offen stehen, und
darinn die Herren Schultheissen und Schöffen
unter einer grossen Menge Zuschauer, öffentlich
zu Gerichte sitzen.
Um diesen Gerichtstag desto feyerlicher zu ma-
chen, werden von dem Gerichtsschreiber eine nahm-
hafte Anzahl, seit einigen Monathen abgefaßter,
und bis dahin gesammelter Endurthcile oder wich-
tiger Beyurtheile denen hierzu vorgeladcnen Par-
theycn und ihren Anwälden feyerlich eröfnet,
und die hierbey erforderlichen Gerichts-Handlun-
gen gepflogen. Während als dieses geschiehet,
nahen die gedachten Abgeordneten heran, davon
jeder die gewöhnliche Geschenke der Städte, wel-
che in einem gedrehten Becher, etwas Pfeffer,
ein paar Handschuh, einen Rader Albus, und
einem zierlichen weissen Scepterstabgen bestehen,
in der Hand hat; und thun ihre Anrede, daß
sie nehmlich auf Befehl ihrer Obern anhero ge-
kommen wären, um die ihren verbürgerten Ein-
wohnern vermöge uralten Herkommen und Ver-
träge zustehendeZollfreyheit feyerlich aufzuholen,
und auf ein Jahr wieder zu erneuern, dargegen
sie die gewöhnlichen Gaben mitgebracht hatten.
Hierauf wird den Abgeordneten von dem jeder-
zeit prasidirendm Stadt-Schultheiß geantwor-
tet : ob er zuvörderst bey seinem aufhabenden Eyd
und Pflichten betheuren könne, daßdieseZollsrey-
heir den Verbürgerten seiner Stadt zugehöre,
worauf dieser es mit Ja beantwortet, und der
Stadt-Schultheiß gestehet ihm sodann die Er-
neuerung dieser Zollfreyheit, vermöge alten Rechts
auf ein Jahr zu, mit dem Anfügen, daß in sol-
cher Absicht die Präsente von ihm abgenommen
wer-