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Schwartz, Johann Christoph
Vierhundert Jahre deutscher Civilproceß-Gesetzgebung: Darstellungen und Studien zur deutschen Rechtsgeschichte — Berlin, 1898

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https://doi.org/10.11588/diglit.10465#0198
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180 IV. Die Ablchnung (die kleinen sächsischen Fürstenichümer).

Von den Advocaten heißt es dann noch (Th. 4, Cap. XIV § 6): „Jnsonder-
heit sollen sie die Güte keines Weges zu hindern sich unterstehen, sondern
vielmehr zu deren Fortsetzung allen möglichen Fleiß airwenden, und
niemand um ihres Privat-Nutzens willen, gegen den anderen zu verhetzen
trachten".

Aus der Ernestinischen und der alten kursächsischen Procesiordnung
ist, vielfach wörtlich, entlehnt die Proceßordnung Herzog Johann
Wilhelms zu Sachsen Eisenach vom 6. Februar 1702, zwei Jahre
danach erging die Procesiordnung Albrecht Antons zu Schwarzburg
vom 4. Februar 1704, deren Hauptquelle die kursächsische Proceßordnung
von 1622 bildet (Heimbach I, §§ 5, 7, 8).

Später wurde dann auch die kursächsische erläuterte und verbesserte
Proceßordnung vom Jahre 1724 Vorbild für die Gesetzgebung in den
kleinen sächsischen Fürstenthnmern, so namentlich für die Altenburgische
neu erläuterte Gerichts- und Proceßordnung Herzog Friedrichs III
von 1744 (ebd. 6, 10) und für die Gothaische vermehrte und ver-
besserte Gerichts- und Proceßordnung Herzog Ernsts II vom
15. April 1776 (ebd. 11).
 
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