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. VIII. Die Neberwindung.

erster Jnstanz für die den übrigen Gerichten nicht unterworfenen Personen
(Adel, Räthe u. s. w.), sonst nur im Falle verzögerten oder verweigerten
Rechts (229). Der Kurfürst verspricht: „Wir wollen auch von wegen
unserer camergutter und ander nutzung gegen unsern underthanen vor
diesem unsern camergericht, des rechten wartten und verfolgen und zu
solichen gerichtshanndell zu yder zeit richter und beysitzer ihrer pflicht und
eyde, damit sie unns verwant sein, verlassen und nicht weitter" (225). Jn
zweiter Jnstanz werden vor dem Kammergericht die Appellationen von den
Hofgerichten, Stadtgerichten, Amtleuten und anderen Niedergerichten ver-
handelt (236, 237). Das Verfahren ist in kurzen Fristen zu erledigen.

„Procuratores oder redner", deren 4 „angenommen und vereydet
werden" sind von den „Advocaten", die offenbar freie Beratherthätig-
keit üben, unterschieden (226). Die Functionen sollen nicht von derselben
Person geübt werden, nur „der armen lewt advocat" darf in Armensachen
auch „zu recht reden oder procurirn" (227). Anwaltzwang besteht nicht,
vielmehr wird ausdrücklich anerkannt das Recht der Partei „in seiner selbst
Sachen (zu) reden oder vermoche ymants, der es ime aus freuntschafft
und aus keiner gabe umbsunst thue" (226). Ganz singulär ist folgende
Bestimmung des märkischen Entwurfs: „Und damit einem ydermann zu
slewniger furderung seins rechtten moge geholffen werden, wollen wir
etliche gemein und generales commissarios in unsernn lnndenn
verordenenn und setzen, der parthien zewgen zu verhoren, nemlich zum
Berlin einen aus den beysitzern des Gerichts, einen zu Branndemburg,
einen zu Stendall, einen zu Prenntzlow, zu Franckfurt, zu Witstock und
zum Soldin, der yglicher einen legalen verstendigen notarien bei sich haben
soll, der zewgen außsage fleißig zue examiniren und nuffchreiben zu lafsen
und solich der gezeuge ausfage verslossen und versigelt in unnser camer-
gericht uff kost der parthien uberantwortten" (225). Nach Holtze (178 ff.)
ist ein solche Commissarienbestellung, die zweifellos ihre Vorzüge haben
mußte, nicht erfolgt. Vielfach haben die Landeshauptleute, vom Kammer-
Gericht beauftragt, Zeugenvernehmungen ausgeführt. Späterhin, nach
Entstehung der Quartalgerichte, war auch das Bedürfniß nach solchen
speciellen Beamten nicht in gleichem Maße vorhanden.

Die wiederholt in der Ordnung gebrauchten Wendungen „schreiben
unnd reden", „furtrog oder product" (227, 226) ergeben, daß wenigstens
in gewissen Fällen schriftliche, wie mündliche Verhandlung zugelassen
werden sollte. Als regelmäßiges Versahren ist aus den erwähnten Leipziger
Ordnungen übernommen das sächsische zu Protokoll mit je drei Sätzen (232).
Die Ladungen sind schriftlich (228), „auch mit eingeleibter oder beygesandter
clag" (235), dilatorische Einreden befreien von der Antwort, müssen aber
„alle uff einen termyn furbracht werdenn" (232).
 
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