Gesch. desRöm.R.V.Cä5bLsaufR.Hadr. 6i
1) Oeeko H, .
2) Lic^ko /§.
z) Io. c^/t^k
Lx- krancof. 17z
4) vio C^88iv8 /r'S. 47. ^2^.
§. 16.
5) LLN80KINV8 c. 21»
§. 54-
Indessen wollte Augustus nicht den Schein
eines Tyrannen haben; daher er sich nach und
nach die wichtigsten Majestätsrechte, durch be-
sondere Privilegien verleihen ließ i). Seine
Nachfolger thaten in der Folge, ein gleiches;
jedoch pflegte man in späteren Zeiten alle die
Vorrechte, welche den vorhergehenden Kay-
sern einzeln verliehen waren, dem nachfolgen-
den auf einmahl zu verleihen 2). Alle diese
dem neuen Regenten ertheilte Rechte zusam-
men genommen, hat man in neueren Zeiten
genannt, von welchem Justinian
4) sagt:
/'w/)S^zo /st« /-s/m/zzi s/ sw-zs
/'w/)S^z/E /z/zzw sszzss^. Od
NUN wohl der Name selbst in den älteren
Schriftstellern nicht vorkommt: so ist jedoch
die Sache als keine Erdichtung des K. Justi-
nian, oder Tribonians, anzusehen 5), da
nicht nur die glaubwürdigsten Schriftsteller 6),