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Serini, Johann Georg
Vertheidigte Reichs Ohnmittelbarkeit Des Adelichen Stifts und Gotteshauses Frauenalb, das ist: Widerlegung Des so rubricirten Rechts Eines Marggräflichen Hauses Baaden, auf das in der Grafschaft Eberstein situirt seyn sollende, dem Zustand des Entscheidjahrs gar nicht entgegen Im Jahr 1631. fortgesetzte Adeliche Stift und Gotteshaus Frauenalb und Dessen Zugehörungen: Von dem Churpfälzischen Hofgerichts Rath von Serini verfasset, Und mit Urkunden à Lit. A. usque K. 14. bewähret — [S.l.], 1773 [VD18 11880732]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45281#0612
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8^'o.
An wem die Unterthanen das Aeckerich
Geld entrichten müssen?
lest. IMU8 Rech. An gnädige Herrschafft, oder in Hoch
Dero Amrs Rechnung.
2äu8 Rech.
ZÜU8 Rech. An gnädige Herrschafft.

Wer ihnen erlauben oder verbiethen könne,
Eichlen oder Buchten darinnen aufzulesen?
leli. IMU8 Rech. Gnädige Herrschafft.
2äu8 Rech. Gnädige Herrschafft könne es erlau-
ben oder verbiethen.
ztm8 Rech. Gleichfalls gnädige Herrschafft.
I omo.
Wer in diesen Waldungen und Feldern
zu Pfaffenroth Gebokh und Verboth anlegen könne?
1eK. LMU8 Rech. Gnädige Herrschafft.
2äu8 Kess), xuritei'.
Ztiu8 Rech. Ebenfalls gnädige Herrschafft.

I IMS.

Wer Ihnen das Schieß Gewöhr erlauben
oder verbiethen könne?
IeK. IMU8 Reff). Das Schießen seye denen Unterthanen
allzeit verbothen, und dörfe ohne
Erlaubnuß gnädiger Herrschafft kein
Flint hinaus getragen werden.
2öu8 Reh). Gnädige Herrschafft, und seye verbo-
then Gewöhr hinaus zu tragen.
ZÜU8 Reff). Auch gnädige Herrschafft.

12M0.

Woher Zeug all solches wisse ?
leü-, LMU8 Reh). Theils durch die mehrmals ergangene
herrschafftüche Bestich, therlö auch
von täglicher Erfahrung.
2äu8 Reh). Wisse es aus denen ergangenen, und
der Gemeind zu Zeichen pudlieirten
herrschafftlichen Gebotten und Ver,
botten.
Züu8 Reh». Weil er es eben theils gesehen und ge-
HE, auch erfahren durch Gebott
und Verbott.
iztro.
Ob die Unterthanen nicht auch Geboth
oder Verboth von sonsten jemand hierinnen anneh¬
men müssen?
lest. IMU8 Rech. Nein.
2ÜU8 Rech. Nein, von Niemand anderem als von
gnädiger Herrschafft, oder Herrn
Oberamtmann.
 
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