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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0533

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XXXII.] II. Jur. Teil. I § i. Das Handnehmen. 519
Für die Frage, in welcher Weise das ägyptische und das grie-
chische Recht im Bürgschaftsrecht aufeinander eingewirkt haben,
ergibt sich wenig. Gewisse Wechselwirkungen sind im Stil der
Notariatsurkunden unverkennbar. Nach ägyptischen Wendungen
prägen sich Termini der griechischen Amtssprache, wie bei der
Domanialpacht, andererseits haben die griechischen Formulare gerade
in dem Verkehr mit den ptolemäischen Staatsbehörden ihre Wir-
kung, die noch nicht genügend scharf erkannt werden kann.
Jedenfalls darf man in der vorliegenden Studie nicht mehr
als Zusammenstellungen des Urkundeninhalts und derjenigen Fragen
suchen, zu welchen der Urkundeninhalt unmittelbar Anlaß gibt.
Es gibt nur ganz wenig Material für die Prozeßurkunden, noch
gar nichts von Gesetzestexten oder prinzipieller Formulierung der
Rechtssätze. Eine wirkliche Darstellung des Bürgschaftsrechts und
des Schuldrechts ist noch unmöglich. Wenn wir so nur demotische
Urkundenstudien zum Bürgschaftsrecht leisten können, greifen wir
doch nicht unerheblich über den Kreis der im Vordergrund stehen-
den Urkunden über das Bürgschaftsrecht hinaus. Wir werden ein-
mal die eigenartigen Mithaftungserklärungen berücksichtigen, welche
sich in Kaufverträgen und Eheverträgen finden, das sogenannte
„Rufen zur Urkunde“, das bisher verschieden gedeutet worden ist.
Wir werden andererseits in einem Anhänge das koptische Bürg-
schaftsmaterial überblicken, das die ägyptischen Gedanken im
Bürgschaftsrecht der byzantinischen Zeit erkennen läßt.

Erstes Kapitel.
Die Bürgschaft durch Handnehmen.
§ 1. Das Handnehmen.
Von den beiden Erscheinungen, welche die Haftungsübernahme
neben dem Schuldner in den ägyptischen Urkunden aus der Pto-
lemäerzeit aufweist, ist die eine den europäischen Bürgschafts-
rechten schon durch die Ausdrucksweise verwandt, welche in den
Urkunden hervortritt. Der Bürge sagt hier am Ende des Proto-
kolls, das über den Schuldvertrag errichtet wird: „ich habe Hand
 
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