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Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0684

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670 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxii.
wieder, welche das Muster der römischen geworden ist: dank einem
Kulturzusammenhange, dessen sich die Zeitgenossen des Aristoteles1)
bewußt waren, wenn sie Rom eine hellenische Stadt nannten.
§ ii. Die verwaltungsrechtlichen Gestelhingsbiirgscliafteii.
Die heute bekannten Bürgschaften für Gestellung in demo-
tischer Sprache bieten mehr Mannigfaltigkeit als die griechischen
Gestellungsgarantien aus der Ptolemäer zeit. Während wir dort
nur Bürgschaften für den Prozeß, allerdings auch Zivilprozeßbürg-
schaften aus dem alten Zehnmänner verfahren und dem Chrema-
tistenprozesse, haben2), finden sich in den demotischen Urkunden
willkommene Ergänzungen des Bildes der Gestellungsbürgschaft.
Zu beachten ist, daß dieses Material der Sache nach in einem
ebenso engen Zusammenhänge mit den griechischen Formularen
stehen muß, wie die Urkunden über den Pachtvertrag mit dem
Königsbauern. Denn auch hier ist die Erklärung vielfach vor
griechischen Beamten, immer vor Beamten einer griechischen Ver-
waltung abgegeben und so müssen wir hier im wesentlichen die
gleichen Formulare wiedertreffen wie in den griechischen Papyri.
Es handelt sich:
1. Um Bürgschaften für das Verfahren, meist wohl Straf-
verfahren und Verwaltungssachen. Sie sind erwähnt in P. Brit.
Mus. 10231 (Urk. 17, a° 159 v. Clir.), P. Brit. Mus. 10242 (Urk. 16,
a° 159 v. Chr.). Eine solche Bürgschaftserklärung ist im Formular
erhalten in dem Fragment Urk. 8 (P. Kairo 30698), ohne daß dort
mit völliger Klarheit feststeht, ob es sich um einen Prozeß han-
delt. Vergebens sucht man in diesen Urkunden nach der Rechts-
folge, welche der noch unerklärte P. Teb. 1563) descr. ausspricht,
wo der Bürge, wenn er den Schuldner nicht stellt, selbst gefangen
gesetzt werden soll.
2. P. Kairo 50659 (Urk. 7, a° 202 v. Chr.) enthält eine Bürg-
schaft für einen Königsbauern, die mit den besonderen Verhält-
nissen der Pacht am Königslande Zusammenhängen dürfte. Der
1) Herakleides Pontikos bei Plut. Camill. 22.
2) P. Hibeh 92. Über die Gestellungsbürgschaft im Falle P. Petrie III, 25.
p. 53ff. vgl. Arch. f. Pap.-Forschung 6, Heft 2 die Ergänzung von Feist, Partsch.
Pringsheim, Ed. Schwartz.
3) Mitteis, Chrest. 47.
 
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