BAYERISCHE
VEB1AS8U N.-O
Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewisses und ohne
Achtung vor der Würde des Menschen die Ueberlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, in dem festen Ent-
schluß, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des
Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte,
nachstehende demokratische Verfassung:
EHSTEK llAIIPl'TElL
AUFBAU UND AUFGABEN DES STAATES
1. Abschnitt: Die Grundlagen des Bayerischen Staates
ART. 1. (1) Bayern ist ein Freistaat. (2) Die Landes-
farben sind Weiß und Blau. (3) Das Landeswappen wird
durch Gesetz bestimmt.
ART. 2. (1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staats-
gewalt ist das Volk (2) Das Volk tut seinen Willen
durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.
ART. 3. Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat.
Er dient dem1 Gemeinwohl.
ART. 4. Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimm-
berechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen ge-
wählte Volksvertretung und durch dje mittelbar oder un-
mittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
ART. 5. (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließ-
lich dem Volk und der Volksvertretung zu. (2) Die voll-
ziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung
und der nachgeordneten Vollzugsbehörden. (3) Die richter-
liche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
ART. 6. (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt; 2. durch Legitimation; 3. durch Ehe-
schließung; 4. durch Einbürgerung. (2) Die Staatsangehö-
rigkeit kann nicht aberkannt werden. (3) Das Nähere
regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.
ART. 7. (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Ge-
burt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des
Berufs jeder Staatsangehörige, der das 21. Lebensjahr
vollendet hat. (2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus
durch Teilnahme an Wahlen, Volksbegehren und Volks-
entscheidungen. (3) Die Ausübung dieser Rechte kann
von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr ab-
hängig gemacht werden.
ART. 8. Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern
ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und
haben die gleichen' Pflichten wie die bayerischen Staats-
angehörigen.
ART. 9. (1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise
(Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.
(2) Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisur.mit-
teibaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung
wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung be-
stimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Land-
tags einzuholen.
ART. 10. (1) Für das Gebiet |edes Kreises und jedes Be-
zirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungs-
körper. (2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde-
verbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt. (3) Den
Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Auf-
gaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu
erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder
nach den Weisungen der Staatsbehörden oder kraft be-
sonderer Bestimmung selbständig. (4) Das wirtschaftliche
und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeinde-
verbände ist vor Verödung zu schützen.
ART. 11. (1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Ge-
meinde zugewiesen. Eine Ausnahme hiervon machen be-
stimmte unbewohnte Flächen (ausmärkischc Gebiete).
(2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörper-
schaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht,
ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze
selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesondere ihren
Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen. (3) Durch
Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen wer-
den, die sie namens des Staates zu erfüllen haben.
(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Auf-
bau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.
(5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der
Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und
Pflichten aller in de: Gemeinde wohnenden Staatsbürger.
ART. 12. (1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag
gelten auch für die Gemeinden und Gemeindever-
bände. (2) Das Vermögen der Gemeinden und Gemeinde-
verbände kann unter keinen Umständen zum Staats-
vermögen gezogen werden. Die Vergebung solchen Ver-
mögens ist unzulässig.
2. Abschnitt: Der Landtag
ART. 13. (1) Dei Landtag besteht aus den Abgeordneten
des bayerischen Volkes. (2) Die Abgeordneten sind Ver-
treter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sic sind nur
ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht
gebunden.
ART. 14. (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner,
gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem
verbesserten Verhällniswahlrecht von allen wahlberech-
tigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen
gewählt. Jeder Kreis (Regierungsbezirk) bildet einen
Wahlkreis. Jeder Bezirk (Landkreis) und jede kreis-
unmittelbare Stadt (Stadtkreis), in größeren Städten
jeder Bezirk mit durchschnittlich 60 000 Einwohnern bildet
einen Stimmkreis. (2) Wählbar ist jeder wahlfähige
Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat. (3) Die
Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag
statt. (4) Wahlvorschläge, auf die nidit mindestens in
einem Wahlkreis zehn vom Hundert der abgegebenen
Stimmen fallen, erhalten keinen Sitz zugeteilt. (5) Das
Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz.
ART. IS. (1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder För-
derer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten
zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung
Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstim-
mungen nicht beteiligen. (2) Die Entscheidung darüber,
ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der
Staatsregierung oder einer der im Landtag vertretenen
politischen Parteien der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
ART. 16. (1) Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt.
Er tritt zum erstenmal spätestens am 15. Tage nach der
Wahl zusammen. (2) Spätestens mit Ablauf der Wahl-
dauer des Landtags muß die Neuwahl stattfinden.
ART. 17. (1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am
Sitz der Staatsregierung zusammen. (2) Der Präsident
kann ihn früher einberufen. Er muß ihn einberufen, wenn
es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der
Landtagsmitglieder verlangt. (3) Der ■ Landtag bestimmt
den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wieder-
zusammentritts.
ART. 18. (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner
Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen
Mitgliederzahl selbst auflösen. (2) Er kann im Falle des
Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst wer-
den. (3) Er kann auf Antrag von einer Million wahl-
berechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen
werden. (4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens
am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung
statt.
ART. 19. Die Mitgliedschaft beim Landtag während der
Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeits-
erklärung der Wahl, nachträgliche Aenderung des Wahl-
ergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit.
ART. 20. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsi-
dium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stell-
vertretern und den Schriftführern, (2) Zwischen zwei
Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte
des Landtags fort. (3) Der Landtag gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
ART. 21. (1) Der Präsident übt das Hausrecht und die
Polizeigewalt im, Landtagsgebäude aus. (2) Er führt die
Hausverwaltung, verfügt über die Einnahmen und Aus-
gaben des Hauses und vertritt den Staat in allen Rechts-
geschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.
ART. 22. (1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf
Antrag von 50 Mitgliedern oder der Staatsregierung kann
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die
Oeffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten
Gegenstandes ausgeschlossen werden. Sie muß ausge-
schlossen werden, wenn und so lange es die Staats-
regierung zur Begründung ihres Antrages auf Ausschluß
der Oeffentlichkeit verlangt. Der Landtag entscheidet dar-
über, ob und in welcher Art die Oeffentlichkeit über
solche Verhandlungen unterrichtet werden soll. (2) Wahr-
heitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Aus-
schüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei
denn, daß es sich um die Wiedergabe von Ehrverlctzun-
gen handelt.
ART. 23. (1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung
kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt. (2) Zur Be-
schlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der
Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. (3) Die in der
Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.
ART. 24. (1) Der Landtag und seine Ausschüsse können
das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staats-
ministers und Staatssekretärs verlangen. (2) Die Mitglie-
der der Staatsregierung und die von ihnen bestellten
Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und
seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Be-
ratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, ge-
hört werden.
ART. 25. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag
von einem Fünftel seinei Mitglieder die Pflicht, Unter-
suchungsausschüsse einzusetzen. (2) Diese Ausschüsse
und die von ihnen ersuchten Behörden können in ent-
sprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle er-
forderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sach-
verständige vorladen, vernehmen, beeidigen und das
Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-,
Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch
unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind
verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweis-
erhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind
ihnen auf Verlangen vorzulegen. (3) Die Untersuchungs-
ausschüsse verhandeln öffentlich, doch wird die Oeffent-
lichkeit auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit aus-
geschlossen. Art. 22 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
ART. 26. (1) Der Landtag bestellt zur Wahrung der
Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung
und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für
die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung der
Wahldauer sowie nach 1 der Auflösung oder der Abberu-
fung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen
Landtags einen Zwischenausschuß. Dieser Ausschuß hat
die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Mini-
steranklage erheben und nicht Gesetze besch'ießen oder
Volksbegehren behandeln. (2) Für diesen Ausschuß gelten
die Bestimmungen des Art. 25
ART. 27. Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner
Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Ver-
antwortung gezogen werden.
ART. 28. (1) Kein Mitglied des Landtags kann ohne
dessen Genehmigung während der Tagung wegen einer
mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, es sei denn, daß es bei Aus-
übung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden
Tages festgenommen woiden ist. (2), Die gleiche Geneh-
migung ist erforderlich, wenn der Abgeordnete ander-
weitig in seiner persönlichen Freiheit beschränkt und
dadurch in der Ausübung seines Abgeordnetenberufes
beeinträchtigt wird. (3) Jedes Strafverfahren gegen ein
Mitglied des Landtags und jede Haft oder sonstige Be-
schränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Ver-
langen des Landtags für die Dauer der Tagung auf-
gehoben. Ein solches Verlangen kann jedoch nicht gestellt
werden, wenn der Abgeordnete eines unpolitischen Ver-
brechens bezichtigt wird. Ob dieser Fall vorliegt, ent-
scheidet der Landtag.
ART. 29. (1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt,
über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Ab-
geordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Aus-
übung ihres Abgeordnetenberufes Tatsachen anvertraut
haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
verweigern. Soweit' dieses Zeugnisverweigerungsrecht
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken bei ihnen
unzulässig. (2) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme
darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung
des Präsidenten vorgenommen werden.
ART. 30. Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres
Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von
ihrem Arbeitgeber.
ART. 31. Die Mitglieder des Landtags haben das Recht
zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrich-
tungen in Bayern sowie auf eine Aufwandsentschädigung.
ART. 32. (1) Die Art. 27 mit 31 gelten für das Präsi-
dium des Landtags sowie für die Mitglieder des Zwischen-
ausschusses und ihrer ersten Stellvertreter. (2) In den
Fällen des Art. 28 wird die Mitwirkung des Landtags
durch die Mitwirkung des Zwischenausschusses ersetzt.
ART. 33. Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Wird
die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der
Bayerische Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auch
über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft
beim Landtag verloren hat.
3. Abschnitt: Der Senat
ART. 34. Der Senat ist die Vertretung der sozialen,
wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körper-
schaften des Landes.
ART. 35. Der Senat besteht aus 60 Mitgliedern. Er setzt
sich wie folgt zusammen: 1. aus 11 Vertretern der Lahd-
und Forstwirtschaft; 2. aus 5 Vertretern der Industrie
und des Handels; 3. aus 5 Vertretern des Handwerks;
4. aus 11 Vertretern der Gewerkschaften; 5. aus 4 Ver-
tretern der freien Berufe; 6. aus 5 Vertretern der Ge-
nossenschaften; 7. aus 5 Vertretern der Religionsgemein-
schaften; 8. aus 5 Vertretern der Wohltätigkeitsorgani-
sationen; 9. aus 3 Vertretern der Hochschulen und Aka-
demien; 10. aus 6 Vertretern der Gemeinden und Ge-
meindeverbändc.
ART. 36. (1) Die Senatoren werden von den zuständigen
Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts nach
demokratischen Grundsätzen gewählt; die Vertreter der
Religionsgemeinschaften werden von diesen bestimmt.
(2) Zum Senator kann nur ein wahlfähiger Staatsbürger
berufen werden, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Er soll sich durch Rechtlichkeit, Sachkenntnis und
Erfahrung auszeichnen.
ART. 37. (1) Die Senatoren bleiben sechs Jahre im
Amt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählten
Senatoren aus und findet eine neue Wahl statt. (2) Wieder-
bciufung ist zulässig.
ART. 38. (1) Die Senatoren können nicht zugleich Mit-
glieder des Landtags sein. (2) Für die Mitglieder des
Senats gelten sinngeniTO die Vorschriften der Art. 27
mit 31.
ART. 39. Der Senat kann Anträge und Gesetzesvorlagen
unmittelbar oder durch die Staats(egicrung an den Land-
tag bringen. Die Staatsregierung hat die Anträge und
Vorlagen des Senats ungesäumt dem Landtag vorzulegen.
ART. 40. Der Senat ist dazu berufen, zu den Gesetzes-
vorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen gutacht-
lich Stellung zu nehmen. Die Staatsregierung soll diese
Stellungnahme bei allen wichtigen Angelegenheiten ein-
holen; sie muß es tun bei dem Gesetz über den Staats-
haushalt, bei verfassungsändernden Gesetzen und bei sol-
chen Gesetzen, die dem Volk zur Entscheidung vorgelegt
werden sollen.
ART. 41. (1) Die vom Landtag beschlossenen Gesetze
sind dem Senat noch vor der Veröffentlichung zur Kennt-
nisnahme vorzulegen, (2) Der Senat kann gegen ein vom
"Landtag beschlossenes Gesetz innerhalb eines Monats be-
gründete Einwendungen erheben und sie dem Landtag zu-
leiten. Hat der Landtag ein Gesetz für dringlich erklärt,
so beschränkt sich diese Frist auf eine Woche. Der Land-
tag beschließt darüber, ob er den Einwendungen Rech-
nung tragen will.
ART. 42. Öie sonst noch erforderlichen Bestimmungen,
insbesondere auch über die Berufung der Senatoren, wer-
den durch Gesetz getroffen. Dieses Gesetz hat bis zur
ordnungsgemäßen Bildung der zuständigen Körperschaften
zu bestimmen, daß an Stelle der Wahl durch diese Kör-
perschaften die Wahl durch den Landtag unter Berück-
sichtigung der Vorschläge der Körperschaften erfolgt
4. Abschnitt: Die Staatsregierung
ART. 43. (1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende
und vollziehende Behörde des Staates. (2) Sie besteht aus
dem Ministerpräsidenten, den Staatsministern und den
Staatssekretären.
ART. 44. (1) Der Ministerpräsident wird von dem neu-
gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach
155
VEB1AS8U N.-O
Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewisses und ohne
Achtung vor der Würde des Menschen die Ueberlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, in dem festen Ent-
schluß, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des
Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte,
nachstehende demokratische Verfassung:
EHSTEK llAIIPl'TElL
AUFBAU UND AUFGABEN DES STAATES
1. Abschnitt: Die Grundlagen des Bayerischen Staates
ART. 1. (1) Bayern ist ein Freistaat. (2) Die Landes-
farben sind Weiß und Blau. (3) Das Landeswappen wird
durch Gesetz bestimmt.
ART. 2. (1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staats-
gewalt ist das Volk (2) Das Volk tut seinen Willen
durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.
ART. 3. Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat.
Er dient dem1 Gemeinwohl.
ART. 4. Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimm-
berechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen ge-
wählte Volksvertretung und durch dje mittelbar oder un-
mittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
ART. 5. (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließ-
lich dem Volk und der Volksvertretung zu. (2) Die voll-
ziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung
und der nachgeordneten Vollzugsbehörden. (3) Die richter-
liche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
ART. 6. (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt; 2. durch Legitimation; 3. durch Ehe-
schließung; 4. durch Einbürgerung. (2) Die Staatsangehö-
rigkeit kann nicht aberkannt werden. (3) Das Nähere
regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.
ART. 7. (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Ge-
burt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des
Berufs jeder Staatsangehörige, der das 21. Lebensjahr
vollendet hat. (2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus
durch Teilnahme an Wahlen, Volksbegehren und Volks-
entscheidungen. (3) Die Ausübung dieser Rechte kann
von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr ab-
hängig gemacht werden.
ART. 8. Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern
ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und
haben die gleichen' Pflichten wie die bayerischen Staats-
angehörigen.
ART. 9. (1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise
(Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.
(2) Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisur.mit-
teibaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung
wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung be-
stimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Land-
tags einzuholen.
ART. 10. (1) Für das Gebiet |edes Kreises und jedes Be-
zirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungs-
körper. (2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde-
verbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt. (3) Den
Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Auf-
gaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu
erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder
nach den Weisungen der Staatsbehörden oder kraft be-
sonderer Bestimmung selbständig. (4) Das wirtschaftliche
und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeinde-
verbände ist vor Verödung zu schützen.
ART. 11. (1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Ge-
meinde zugewiesen. Eine Ausnahme hiervon machen be-
stimmte unbewohnte Flächen (ausmärkischc Gebiete).
(2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörper-
schaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht,
ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze
selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesondere ihren
Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen. (3) Durch
Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen wer-
den, die sie namens des Staates zu erfüllen haben.
(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Auf-
bau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.
(5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der
Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und
Pflichten aller in de: Gemeinde wohnenden Staatsbürger.
ART. 12. (1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag
gelten auch für die Gemeinden und Gemeindever-
bände. (2) Das Vermögen der Gemeinden und Gemeinde-
verbände kann unter keinen Umständen zum Staats-
vermögen gezogen werden. Die Vergebung solchen Ver-
mögens ist unzulässig.
2. Abschnitt: Der Landtag
ART. 13. (1) Dei Landtag besteht aus den Abgeordneten
des bayerischen Volkes. (2) Die Abgeordneten sind Ver-
treter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sic sind nur
ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht
gebunden.
ART. 14. (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner,
gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem
verbesserten Verhällniswahlrecht von allen wahlberech-
tigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen
gewählt. Jeder Kreis (Regierungsbezirk) bildet einen
Wahlkreis. Jeder Bezirk (Landkreis) und jede kreis-
unmittelbare Stadt (Stadtkreis), in größeren Städten
jeder Bezirk mit durchschnittlich 60 000 Einwohnern bildet
einen Stimmkreis. (2) Wählbar ist jeder wahlfähige
Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat. (3) Die
Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag
statt. (4) Wahlvorschläge, auf die nidit mindestens in
einem Wahlkreis zehn vom Hundert der abgegebenen
Stimmen fallen, erhalten keinen Sitz zugeteilt. (5) Das
Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz.
ART. IS. (1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder För-
derer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten
zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung
Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstim-
mungen nicht beteiligen. (2) Die Entscheidung darüber,
ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der
Staatsregierung oder einer der im Landtag vertretenen
politischen Parteien der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
ART. 16. (1) Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt.
Er tritt zum erstenmal spätestens am 15. Tage nach der
Wahl zusammen. (2) Spätestens mit Ablauf der Wahl-
dauer des Landtags muß die Neuwahl stattfinden.
ART. 17. (1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am
Sitz der Staatsregierung zusammen. (2) Der Präsident
kann ihn früher einberufen. Er muß ihn einberufen, wenn
es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der
Landtagsmitglieder verlangt. (3) Der ■ Landtag bestimmt
den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wieder-
zusammentritts.
ART. 18. (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner
Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen
Mitgliederzahl selbst auflösen. (2) Er kann im Falle des
Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst wer-
den. (3) Er kann auf Antrag von einer Million wahl-
berechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen
werden. (4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens
am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung
statt.
ART. 19. Die Mitgliedschaft beim Landtag während der
Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeits-
erklärung der Wahl, nachträgliche Aenderung des Wahl-
ergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit.
ART. 20. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsi-
dium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stell-
vertretern und den Schriftführern, (2) Zwischen zwei
Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte
des Landtags fort. (3) Der Landtag gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
ART. 21. (1) Der Präsident übt das Hausrecht und die
Polizeigewalt im, Landtagsgebäude aus. (2) Er führt die
Hausverwaltung, verfügt über die Einnahmen und Aus-
gaben des Hauses und vertritt den Staat in allen Rechts-
geschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.
ART. 22. (1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf
Antrag von 50 Mitgliedern oder der Staatsregierung kann
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die
Oeffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten
Gegenstandes ausgeschlossen werden. Sie muß ausge-
schlossen werden, wenn und so lange es die Staats-
regierung zur Begründung ihres Antrages auf Ausschluß
der Oeffentlichkeit verlangt. Der Landtag entscheidet dar-
über, ob und in welcher Art die Oeffentlichkeit über
solche Verhandlungen unterrichtet werden soll. (2) Wahr-
heitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Aus-
schüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei
denn, daß es sich um die Wiedergabe von Ehrverlctzun-
gen handelt.
ART. 23. (1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung
kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt. (2) Zur Be-
schlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der
Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. (3) Die in der
Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.
ART. 24. (1) Der Landtag und seine Ausschüsse können
das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staats-
ministers und Staatssekretärs verlangen. (2) Die Mitglie-
der der Staatsregierung und die von ihnen bestellten
Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und
seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Be-
ratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, ge-
hört werden.
ART. 25. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag
von einem Fünftel seinei Mitglieder die Pflicht, Unter-
suchungsausschüsse einzusetzen. (2) Diese Ausschüsse
und die von ihnen ersuchten Behörden können in ent-
sprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle er-
forderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sach-
verständige vorladen, vernehmen, beeidigen und das
Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-,
Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch
unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind
verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweis-
erhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind
ihnen auf Verlangen vorzulegen. (3) Die Untersuchungs-
ausschüsse verhandeln öffentlich, doch wird die Oeffent-
lichkeit auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit aus-
geschlossen. Art. 22 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
ART. 26. (1) Der Landtag bestellt zur Wahrung der
Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung
und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für
die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung der
Wahldauer sowie nach 1 der Auflösung oder der Abberu-
fung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen
Landtags einen Zwischenausschuß. Dieser Ausschuß hat
die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Mini-
steranklage erheben und nicht Gesetze besch'ießen oder
Volksbegehren behandeln. (2) Für diesen Ausschuß gelten
die Bestimmungen des Art. 25
ART. 27. Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner
Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Ver-
antwortung gezogen werden.
ART. 28. (1) Kein Mitglied des Landtags kann ohne
dessen Genehmigung während der Tagung wegen einer
mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, es sei denn, daß es bei Aus-
übung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden
Tages festgenommen woiden ist. (2), Die gleiche Geneh-
migung ist erforderlich, wenn der Abgeordnete ander-
weitig in seiner persönlichen Freiheit beschränkt und
dadurch in der Ausübung seines Abgeordnetenberufes
beeinträchtigt wird. (3) Jedes Strafverfahren gegen ein
Mitglied des Landtags und jede Haft oder sonstige Be-
schränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Ver-
langen des Landtags für die Dauer der Tagung auf-
gehoben. Ein solches Verlangen kann jedoch nicht gestellt
werden, wenn der Abgeordnete eines unpolitischen Ver-
brechens bezichtigt wird. Ob dieser Fall vorliegt, ent-
scheidet der Landtag.
ART. 29. (1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt,
über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Ab-
geordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Aus-
übung ihres Abgeordnetenberufes Tatsachen anvertraut
haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
verweigern. Soweit' dieses Zeugnisverweigerungsrecht
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken bei ihnen
unzulässig. (2) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme
darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung
des Präsidenten vorgenommen werden.
ART. 30. Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres
Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von
ihrem Arbeitgeber.
ART. 31. Die Mitglieder des Landtags haben das Recht
zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrich-
tungen in Bayern sowie auf eine Aufwandsentschädigung.
ART. 32. (1) Die Art. 27 mit 31 gelten für das Präsi-
dium des Landtags sowie für die Mitglieder des Zwischen-
ausschusses und ihrer ersten Stellvertreter. (2) In den
Fällen des Art. 28 wird die Mitwirkung des Landtags
durch die Mitwirkung des Zwischenausschusses ersetzt.
ART. 33. Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Wird
die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der
Bayerische Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auch
über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft
beim Landtag verloren hat.
3. Abschnitt: Der Senat
ART. 34. Der Senat ist die Vertretung der sozialen,
wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körper-
schaften des Landes.
ART. 35. Der Senat besteht aus 60 Mitgliedern. Er setzt
sich wie folgt zusammen: 1. aus 11 Vertretern der Lahd-
und Forstwirtschaft; 2. aus 5 Vertretern der Industrie
und des Handels; 3. aus 5 Vertretern des Handwerks;
4. aus 11 Vertretern der Gewerkschaften; 5. aus 4 Ver-
tretern der freien Berufe; 6. aus 5 Vertretern der Ge-
nossenschaften; 7. aus 5 Vertretern der Religionsgemein-
schaften; 8. aus 5 Vertretern der Wohltätigkeitsorgani-
sationen; 9. aus 3 Vertretern der Hochschulen und Aka-
demien; 10. aus 6 Vertretern der Gemeinden und Ge-
meindeverbändc.
ART. 36. (1) Die Senatoren werden von den zuständigen
Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts nach
demokratischen Grundsätzen gewählt; die Vertreter der
Religionsgemeinschaften werden von diesen bestimmt.
(2) Zum Senator kann nur ein wahlfähiger Staatsbürger
berufen werden, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Er soll sich durch Rechtlichkeit, Sachkenntnis und
Erfahrung auszeichnen.
ART. 37. (1) Die Senatoren bleiben sechs Jahre im
Amt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählten
Senatoren aus und findet eine neue Wahl statt. (2) Wieder-
bciufung ist zulässig.
ART. 38. (1) Die Senatoren können nicht zugleich Mit-
glieder des Landtags sein. (2) Für die Mitglieder des
Senats gelten sinngeniTO die Vorschriften der Art. 27
mit 31.
ART. 39. Der Senat kann Anträge und Gesetzesvorlagen
unmittelbar oder durch die Staats(egicrung an den Land-
tag bringen. Die Staatsregierung hat die Anträge und
Vorlagen des Senats ungesäumt dem Landtag vorzulegen.
ART. 40. Der Senat ist dazu berufen, zu den Gesetzes-
vorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen gutacht-
lich Stellung zu nehmen. Die Staatsregierung soll diese
Stellungnahme bei allen wichtigen Angelegenheiten ein-
holen; sie muß es tun bei dem Gesetz über den Staats-
haushalt, bei verfassungsändernden Gesetzen und bei sol-
chen Gesetzen, die dem Volk zur Entscheidung vorgelegt
werden sollen.
ART. 41. (1) Die vom Landtag beschlossenen Gesetze
sind dem Senat noch vor der Veröffentlichung zur Kennt-
nisnahme vorzulegen, (2) Der Senat kann gegen ein vom
"Landtag beschlossenes Gesetz innerhalb eines Monats be-
gründete Einwendungen erheben und sie dem Landtag zu-
leiten. Hat der Landtag ein Gesetz für dringlich erklärt,
so beschränkt sich diese Frist auf eine Woche. Der Land-
tag beschließt darüber, ob er den Einwendungen Rech-
nung tragen will.
ART. 42. Öie sonst noch erforderlichen Bestimmungen,
insbesondere auch über die Berufung der Senatoren, wer-
den durch Gesetz getroffen. Dieses Gesetz hat bis zur
ordnungsgemäßen Bildung der zuständigen Körperschaften
zu bestimmen, daß an Stelle der Wahl durch diese Kör-
perschaften die Wahl durch den Landtag unter Berück-
sichtigung der Vorschläge der Körperschaften erfolgt
4. Abschnitt: Die Staatsregierung
ART. 43. (1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende
und vollziehende Behörde des Staates. (2) Sie besteht aus
dem Ministerpräsidenten, den Staatsministern und den
Staatssekretären.
ART. 44. (1) Der Ministerpräsident wird von dem neu-
gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach
155