Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Der Simpl: Kunst, Karikatur, Kritik: Der Simpl: Kunst, Karikatur, Kritik — 1.1946

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.7376#0156
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
seinem Zusammentritt auf die Dauer von vier Jahren
gewählt (2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der
das 40. Lebensjahr vollendet hat. (3) Der Ministerpräsi-
dent kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Er muß
zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse ein ver-
trauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem
Landtag unmöglich machen. Der Rücktritt des Minister-
präsidenten hat den Rücktritt der Staatsregierung zur
Folge. Bis zur Neuwahl eines Ministerpräsidenten geht
die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtags-
präsidenten über. Während dieser Zeit kann der Land-
tagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden. (4) Bei
Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während sei-
ner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung des Land-
tags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufen-
den Amtsdauer gewählt. (5) Kommt die Neuwahl inner-
halb von vier Wochen nicht zustande, muß der Landtags-
präsident den Landtag auflösen.

ART. 45. Der Ministerpiäsident beiuft und entläßt mit
Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die
Staatssekretäre.

ART. 46. Der Ministerpräsident bestimmt, mit Zustim-
mung des Landtags seinen Stellvertreter aus der Zahl der
Staatsminister.

ART. 47. (1) Der Ministerpräsident führt in der Staats-
regierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte. (2) Er
bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die
Verantwortung gegenüber dem Landtag. (3) Er vertritt
Bayern nach- außen. (4) Er übt in Einzelfällen das Be-
gnadigungsrecht aus. Der Vollzug der Todesstrafe bedarf
der Bestätigung der Staatsregierung. (5) Er unterbreitet
dem Landtag die Vorlagen der Staatsregierung.
ART. 48. (1) Die Staatsregicrung kann bei drohender
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das
Recht der öffentlichen freien Meinungsäußerung (Art. 110),
die. Pressefreiheit (Art. 111), das Brief-, Post-, Tele-
graphen- und Fernsprechgeheimnis (Art. 112) und die Ver-
sammlungsfreiheit (Art. 113) zunächst auf die Dauer einer
Woche einschränken oder aufheben. (2) Sie hat gleichzeitig
die Einberufung des Landtags zu veranlassen, ihn von
allen getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen
und diese auf Verlangen des Landtags ganz oder teilweise
aufzuheben. Bestätigt der Landtag mit der Mehrheit seiner
gesetzlichen Mitgliederzahl die getroffenen Maßnahmen,
so wird ihre Geltung um einen Monat verlängert. (3)
Gegen die getroffenen Maßnahmen ist außerdem Be-
schwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu-
lässig; dieser hat innerhalb einer Woche wenigstens eine
vorläufige Entscheidung zu treffen.

ART. 49. (1) Die Geschäfte der Staatsregierung werden
in folgende Geschäftsbereiche (Staatsministerien) auf-
geteilt: 1. Inneres; 2. Justiz; 3. Unterricht und Kultus;
4. Finanzen; S. Wirtschaft; 6. Landwirtschaft, Ernährung
und Forsten; 7. Arbeit und soziale Fürsorge; 8. Verkehrs-
angelegenheiten, Post- und Telegraphenwesen (2) Es kön-
nen auch Minister für Sonderaufgaben, jedoch nicht mehr
als zwei bestellt werden. (3) Die Zahl der Geschäfts-
bereiche kann auf Vorschlag des Ministerpräsidenten durch
Beschluß des Landtags erhöht oder vermindert und ihre
Abgrenzung anders bestimmt werden.
ART. 50. (1) Jedem Staastminister wird durch den Mini-
sterpräsidenten ein Geschäftsbereich zugewiesen. Der
Ministerpräsident kann sich selbst einen Geschäftsbereich
vorbehalten. Vorübergehend kann der Ministerpräsident
mehrere Geschäftsbereiche selbst übernehmen oder einem
Staatsminister zuweisen. (2) Jedem Minister wird ein
Staatssekretär als Stellvertreter für einen bestimmten Ge-
schäftsbereich zugewiesen. Die Staatssekretäre haben Sitz
und Stimme in der Staatsregierung

ART. 51. (1) Gemäß den vom Ministei Präsidenten be-
stimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister
seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener
Verantwortung gegenüber dem Landtag. (2) Die Staats-
sekretäre sind an die Weisungen des Staatsministers, dem
sie zugewiesen sind, gebunden. Im Falle der Verhinderung
des Staatsministers handeln sie selbständig und unter
eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.
ART. 52. Zur Unterstützung des Ministerpiäsidenten und
der Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Auf-
gaben besteht eine Staatskanzlei. Ihre Leitung kann einem
eigenen Staatssekretär übertragen werden.
ART. 53. Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäfts-
ordnung. In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an
die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. Jede Aufgabe der
Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.
ART. 54. Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. Zur
Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der
Mitglieder erforderlich. Kein Mitglied darf sich der Stimme
enthalten.

ART. 55. Für die Geschäftsführung der Staatsregierung
und der einzelnen Staatsministcrien gelten folgende Grund-
sätze; 1. Die Staatsverwaltung wird nach der Verfassung,
den Gesetzen und dem Haushaltplan geführt 2. Der
Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien ob-
liegt der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Land-
tags. Zu diesem Zwecke können die erforderlichen Aus-
fiihrungs- und Verwaltungsverordnungen von ihr er-
lassen werden. Rechtsverordnungen, die über den Rah-
men einer Ausführungsverordnung hinausgehen, bedürfen
besonderer gesetzlicher Ermächtigung. 3. Die Staatsregie-
rung beschließt über alle dem Landtag zu unterbreitenden
Vorlagen. 4. Die Staatsregierung ernennt die leitenden
Beamten der Staatsministerien und die Vorstände der den
Ministeiien unmittelbar untergeordneten Behörden. Dia
übrigen Beamten werden durch die zuständigen Staats-
minister oder durch die von ihnen beauftragten Behörden
ernannt. 5 Die gesamte Staatsverwaltung ist der Staats-
regierung und den zuständigen Staatsministerien unter-
geordnet Den Staatsministerien obliegt auch im Rahmen
3er Gesetze die Aufsicht über die Gemeinden und Ge-
meindeverbände, sowie die sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und die öffentlich-rechtlichen Stiftun-
gen. 6. Jeder Staatsminister übt die Dienstaufsicht über
die Behörden und Beamten seines Geschäftsbereichs aus.
7. Jeder Staatsminister entscheidet über Verwaltungs-
beschwerden im Rahmen seines Geschäftsbereichs.
ART. 56. Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung leisten
vor ihrem Amtsantritt vor dem Landtag einen Eid auf
die Staatsverfassung,

ART. 57. Der Ministerpräsident, die Staatsminister und
die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt,
einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen
nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands einer
privaten Erwerbsgesellschaft sein. Eine Ausnahme besteht
für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß
des Staates sichergestellt ist.

ART. 58. Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenver-
sorgung der Mitglieder der Staatsregierung werden durch
Gesetz geregelt.

ART. 59. Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsi-
denten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem
Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie
vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.

5. Abschnitt: Der Verfassungsgerichtshof

ART. 60. Als oberstes. Gericht für staatsrechtliche Fragen
besteht der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
ART. 61. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über
Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des
Landtags. (2) Die Anklage gegen ein Mitglied der Staats-
regierung ist darauf gerichtet, daß die Verfassung oder
ein Gesetz von ihm vorsätzlich verletzt worden ist. (3) Die
Anklage gegen ein Mitglied des Landtags ist darauf ge-
richtet, daß es in gewinnsüchtiger Absicht seinen Einfluß
oder sein Wissen als Mitglied des Vertretungskörpers
in einer das Ansehen der Volksvertretung gröblich gefähr-
denden Weise mißbraucht hat, oder daß es vorsätzlich
Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des
Landtags oder einer seiner Ausschüsse beschlossen wor-
den ist, in der Voraussicht, daß sie öffentlich bekannt
werden, einem anderen zur Kenntnis gebracht hat (4) Die
Erhebung der Anklage erfolgt durch den Landtag auf An-
trag von einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl
und bedarf einer Zweidrittelmehrheit dieser Zahl. Jedes
Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags kann An-
trag gegen sich selbst stellen.

ART. 62. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über den
Ausschuß von Wählergruppen von Wahlen und Abstim-
mungen (Art 15 Abs. 2).

ART. 63. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die
Cültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den
Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 33).
ART. 64. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Ver-
fassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen
oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestat-
teten Teilen eines obersten Staatsorgans.
ART. 65. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 92).
ART. 66. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Be-
schwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßigen
Rechte durch eine Behörde (Art. 48 Abs. 3, Art. 120).
ART. 67. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner
in den besonderen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

ART. 68. (1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim
Oberlandesgericht in München gebildet. (2) Der Gerichts-
hof setzt sich zusammen: a) in den in Art 61 geregelten
Fällen aus einem der Präsidenten der bayer. Obcrlandes-
gerichte, acht Berufungsrichterh, von denen drei dem Ver-
waltungsgcrichtshof angehören, sowie zehn weiteren Mit-
gliedern, welche vom Landtag gewählt werden, b) In den
Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufs-
richtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof an-
gehören, c) In den übrigen Fällen aus dem Präsidenten,
drei Berufsrichtern, von denen zwei dem Vcrwaltungs-
gcrichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten
Mitgliedern (3) Der Präsident und die Berufungsrichter
weiden vom Landtag gewählt. Sie können nicht Mitglieder
des Landtages oder des Senates sein.

ART. 69. Die weiteren Bestimmungen über die Organi-
sation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm
sowie über die Vollstreckung seiner Urteile werden durch
Gesetz geregelt

6. Abschnitt: Die Gesetzgebung

ART. 70. (1) Die für alle verbindlichen Gebote und Ver-
bote bedürfen der Gesetzesform. (2) Auch der Staats-
haushalt muß vom Landtag durch formelles Gesetz fest-
gestellt werden. (3) Das Recht der Gesetzgebung kann
vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf
seine Ausschüsse.

ART. 71. Die Gesetzesvorlagen werden vom Minister-
präsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte
des Landtags, vom Senat oder vom Volk (Volksbegehren)
eingebracht.

ART. 72. (I) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom
Volk (Volksentscheid) beschlossen. (2) Staatsverträge wer-
den vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung
des Landtags abgeschlossen.

ART. 73. Ueber -den Staatshaushalt findet kein Volksent-
scheid statt.

ART. 74. (1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn
ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Be-
gehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt. (2) Dem
Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen
versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. (3) Das Volks-
begehren ist vom Ministerpräsidenten namens der Staats-
regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Land-
tag zu unterbreiten. (4) Wenn der Landtag das Volks-
begehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetz-
entwurf zur Entscheidung mitvorlegen. (5) Rechtsgültige
Volksbegehren sind von der Volksvertretung binnen drei
Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und binnen
weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vor-
zulegen. Der Ablauf dieser Fristen wird durch die Auf-
lösung des Landtags gehemmt. (6) Die Volksentscheide
über Volksbegehren finden gewöhnlich im Frühjahr oder
Herbst statt. (7) Jeder dem Volk zur Entscheidung vor-
gelegte Gesetzentwurf ist mit einer Weisung der Staats-
regierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl
die Begründung der Antragsteller, wie die Auffassung der
Staatsregierung über den Gegenstand darlegen soll.
ART. 75. (1) Die Verfassung kann nur im Wege der Ge-
setzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungs-
änderungen, die den demokratischen Grundgedanken der
Verfassung widersprechen, sind unzulässig. (2) Beschlüsse
des Landtags auf Aenderung der Verfassung bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl. Sie müssen

dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. (3) Mei-
nungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die
Verfassung geändert wird, oder ob ein Antrag auf unzu-
lässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der
Bayerische Verfassungsgerichtshof. (4) Aenderungen der
Verfassung sind im Text der Verfassung oder in einen
Anhang aufzunehmen.

ART. 76. (1) Die verfassungsmäßig zustandegekommenen
Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und
auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen
Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. (2) In
jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in
Kraft tritt

7. Abschnitt: Die Verwaltung

ART. 77. (1) Die Organisation der allgemeinen Staats-
verwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und die Art
der Bestellung der staatlichen Organe erfolgt durch Ge-
setz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt
der Staatsregierung und auf Grund der von ihr erteilten
Ermächtigung den einzelnen Staatsministerien. (2) Für die
Organisation der Behörden und die Regelung ihres Ver-
fahrens hat als Richtschnur zu dienen, daß unter Wahrung
der notwendigen Einheitlichkeit der Verwaltung alle ent-
behrliche Zentralisation vermieden, die Entschlußkraft und
die Selbstverantwortung der Organe behoben wird und die
Rechte der Einzelperson genügend gewahrt werden.
ART. 78. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates
müssen für jedes Jahr veranschlagt und in den Haushalt-
plan eingestellt werden. (2) Ausgaben, die zur Deckung
der Kosten bestehender bereits bewilligter Einrichtungen
und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des Staates
erforderlich sind, müssen in den Haushaltplan eingestellt
werden. (3) Der Haushaltplan wird vor Buginn des Rech-
nungsjahrs durch Gesetz festgestellt (4) Wird der Staats-
haushalt im Landtag nicht rechtzeitig verabschiedet, so
führt die Staatsregierung den Haushalt zunächst nach dem
Haushaltplan des Vorjahrs weiter. (5) Beschlüsse des
Landtags, welche die im Entwurf des Haushaltplans ein-
gesetzten Ausgaben erhöhen, sind auf Verlangen der
Staatsregierung noch einmal zu beraten. Diese Beratung
darf ohne Zustimmung der Staatsregierung nicht vor Ab-
lauf von 14 Tagen stattfinden. (6) Die Ausgaben werden
in der Regel für ein Jahr, in besonderen Fällen auch für
eine längere Dauer bewilligt.

ART. 79. Eine Angelegenheit, welche Ausgaben verursacht,
für die im festgesetzten Haushaltplan kein entsprechender
Betrag eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in
Beratung gezogen und beschlossen werden, wenn gleich-
zeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.
ART. 80. Ueber die Verwendung aller Staatseinnahmen legt
der Staatsminister der Finanzen im folgenden Rechnungs-
jahr zur Entlastung der Staatsregierung dem Landtag Rech-
nung. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen mit
richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt
ART. 81. Das Grundstockvermögen des Staates darf in
seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes ver-
ringert werden. Der Erlös aus der Veräußerung von Be-
standteilen des Grundstockvermögens ist zu Neuerwerbun-
gen für dieses Vermögen zu verwenden.
ART. 82. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei
außerordentlichem Bedarf beschafft werden. Alle Kredit-
beschaffungen und Kreditgewährungen oder Sicherheits-
leistungen zu Lasten des Staates, deren Wirkung über ein
Jahr hinausgeht, erfordern ein Gesetz.
ART. 83. (1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemein-
den (Art. 11, Abs. 2) fallen insbesondere die Verwaltung
des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der
örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Ver-
sorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elek-
trischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernäh-
rung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
örtliche Polizei, Feuerschutz, örtliche Kulturpflege; Volks-
und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormund-
schaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheits-
wesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung orts-
gcschichtlicher Denkmäler und Bauten. (2) Die Gemein-
den sind verpflichtet, einen Haushaltplan aufzustellen. Sie
haben das Recht, ihren Bedarf durch öffentliche Abgaben
zu decken. (3) Bei Uebertragung staatlicher Aufgaben an
die Gemeinden sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zu
erschließen. (4) Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht
der Staatsbehörden. In den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über
die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung
der. gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden. In den
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind
die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeord-
neten Staatsbehörden gebunden. Der Staat schützt die Ge-
meinden bei Durchführung ihrer Aufgaben. (5) Verwal-
tungsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden und dem
Staate werden von den Verwaltungsgerichten entschieden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 mit 5 gelten auch für
die Gemeindeverbände.

8. Abschnitt: Die Rechtspflege

ART. 84. Die allgemein anerkannten Grundsätze des Völ-
kerrechts gelten als Bestandteil des einheimischen Rechts.
ART. 85. Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.
ART. 86. (1)'Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand
darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Ge-
richte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetz-
licher Bestimmung zulässig.

ART. 87. (1) Die Richter können gegen ihren Willen nur
kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen
und unter den Formen, die gesetzlich bestimmt sind,
dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine
andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die
gesetzliche Bestimmung einer Altersgrenze ist zulässig.
(2) Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden
auf Lebenszeit ernannt.

ART. 88. An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen
aus dem Volke mitwirken. Ihre Zuziehung und die Art
ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.
ART. 89. Die öffentlichen Ankläger vor den Strafgerichten
sind an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörde ge-
bunden.

156
Bildbeschreibung
Für diese Seite sind hier keine Informationen vorhanden.

Spalte temporär ausblenden
 
Annotationen