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Der Simpl: Kunst, Karikatur, Kritik: Der Simpl: Kunst, Karikatur, Kritik — 1.1946

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https://doi.org/10.11588/diglit.7376#0158
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der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Herabgewür-
digte Denkmäler der Kunst und der Geschichte sind mög-
lichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen. Die
Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland ist zu
verhüten. (2) Der deutsche Wald, kennzeichnende Orts-
und Landschaftsbilder und die einheimischen Tier- und
Pflanzenarten sind möglichst zu schonen und zu erhalten.
(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in
der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald
und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die An-
eignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Um-
fang ist jedermann gestattet. Staat und Gemeinde sind
berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zu-
gänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaft-
lichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Ein-
schiänkungen des Eigentumsrechts freizumachen sowie
Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.

3. Abschnitt: Religion und Religionsgemeinschaften

ART. 142. (1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Frei-
heit der Vereinigung zu gemeinsamer Hausandacht, zu
öffentlichen Kulthandlungen und Religionsgemeinschaften
sowie deren Zusammenschluß innerhalb Bayerns unter-
liegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keiner
Beschränkung. (3) Kirchen und anerkannte Religions-
gemeinschaften sowie solche weltanschauliche Gemein-
schaften, deren. Bestrebungen den allgemein geltenden
Gesetzen nicht widersprechen, sind von staatlicher Bevor-
mundung frei. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegen-
heiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden
Gesetze selbständig. Sie verleihen ihre Aemter ohne Mit-
wirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.

ART. 143. (1) Die Religionsgemeinschaften und welt-
anschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähig-
keit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(2) Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften blei-
ben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es
bisher waren. Anderen anerkannten Religionsgemeinschaf-
ten sowie solchen weltanschaulichen Gemeinschaften, deren
Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht
widersprechen, sind nach einer Bestandszeit von fünf
Jahren auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.

(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie welt-
anschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffent-
lichen Steuerlisten Steuern erheben.

I. Abschnitt: Die Wirtschaftsordnung
ART. 151. (1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient
dem Gemeinwohl, insbesondere der Gewährleistung eines
menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen
Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten. (2) In-
nerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe
der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher
Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Be-
tätigung des Einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätz-
lich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen
findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und
auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemein-
schädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesondere
alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswid-
rig und nichtig.

ART. 152. Die geordnete Herstellung und Verteilung der
wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen
Lebensbedarfes der Bevölkerung wird vom Staat über-
wacht. Ihm obliegt die Sicherstellung der Versorgung des
Landes mit elektrischer Kraft.

ART. 153. Die selbständigen Kleinbetriebe und Mittel-
standsbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Ge-
werbe und Industrie sind in der Gesetzgebung und Ver-
waltung zu fördern und gegen Ueberlastung und Auf-
saugung zu schützen. Sie sind in ihren Bestrebungen, ihre
wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit sowie ihre
Entwicklung durch genossenschaftliche Selbsthilfe . zu
sichern, vom Staat zu unterstützen. Der Aufstieg tüch-
tiger Kräfte aus nichtselbständiger Arbeit zu selbstän-
digen Existenzen ist zu fördern.

ART. 154. Die auf demokratischer Grundlage aus den
Kreisen der Berufsverbände gewählten Selbstverwaltungs-
organe der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Ge-
staltungsaufgaben teil. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
ART. 155. Zum Zweck einer möglichst gleichmäßigen Be-
friedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse aller Bewohner
können unter Berücksichtigung der Lebensinteressen der
selbständigen, produktiv tätigen Kräfte der Wirtschaft
durch Gesetz besondere Bedarfsdeckungsgebiete gebildet
und dafür Körperschaften des öffentlichen Rechts auf
genossenschaftlicher Grundlage errichtet werden. Sie haben
im Rahmen der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.

ART. 156. Der Zusammenschluß von Unternehmungen
zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht
und der Monopolbildung ist unzulässig. Insbesondere sind
Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die
Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder
die Vernichtung selbständiger mittelständischer Existenzen
bezwecken.

ART. 157. (1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, son-
dern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft. (2) Das
Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der
Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.

2. Abschnitt: Das Eigentum

ART. 158. Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamt-
heit. Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitz-
rechts genießt keinen Rechtsschutz.

ART. 159. Eine Enteignung darf nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädi-
gung erfolgen, die auch in Form einer, Rente gewährt
werden kann. Wegen der Höhe der Entschädigung steht
im .Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
offen.

ART. 160. (1) Eigentum an Bodenschätzen, die für die
allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an

ART. 144. (1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten ge-
nießen die Geistlichen den Schutz des Staates. (2) Jede
öffentliche Verächtlichmachung der Religion, ihrer Ein-
richtungen, der Geistlichen und Ordensleute in ihrer Eigen-
schaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.
(3) Geistliche können von Gerichten und anderen Be-
hörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten
werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger an-
vertraut worden sind.

ART. 145. (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen
Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates
oder der politischen Gemeinden an die Religionsgemein-
schaften bleiben aufrecht erhalten. (2) Neue freiwillige
Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und
Gemeindeverbände an eine Religionsgemeinschaft werden
durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen ddr
Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.

ART. 146. Das Eigentum und andere Rechte der Religions-
gemeinschaften, religiöse Vereine, Orden, Kongregationen,
weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Un-
terrichts- undWohltätigkeitszwecke bestimmenden Anstalten,
Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

ART. 147. Die Sonntage und die staatlich anerkannten
Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und
der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

ART. 148. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und
Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonsti-
gen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religions-
gemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzu-
lassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
ART. 149. (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen,
daß ieder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann,
lieber die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben
diese selbst zu bestimmen. (2) In Friedhöfen, die nur
für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist
die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üb-
lichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu ge-
statten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht
vorhanden ist. (3) Im übrigen bemißt sich der Simultan-
gebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht,
soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.
ART. 150. (1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geist-
lichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden
und fortzubilden. (2) Die Theologischen Fakultäten an
den Hochschulen bleiben erhalten.

wichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der All-
gemeinheit dienenden Verkehrswegen und Verkehrsmit-
teln, an Wasserleitungen und Unternehmungen der Ener-
gieversorgung steht in der Regel Körperschaften oder
Genossenschaften des öffentlichen Rechtes zu. (2) Für die
Allgemeinheit lebenswichtige Produktionsmittel, Groß-
banken und Versicherungsunternehmungen können in Ge-
meineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht auf
die Gesamtheit es erfordert. Die Ueberführung erfolgt
auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Ent-
schädigung. (3) In Gemeineigentum stehende Unterneh-
men können, wenn es dem wirtschaftlichen Zweck ent-
spricht, in einer privatwirtschaftlichen Form geführt werden.

ART. 161. (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens
wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind ab-
zustellen. (2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne
besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigen-
tümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu
machen.

ART. 162. Das geistige Eigentum, das Recht der Urheber,
der Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die
Obsorge des Staates.

3. Abschnitt: Die Landwirtschaft
ART. 163. (1) Grund und Boden sind frei. Der Bauer
ist nicht an die Scholle gebunden. (2) Der in der Iand-
und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und
Boden aller Besitzgrößen dient der Gesamtheit des Volkes.
(3) Das bäuerliche Eigentum an Grund und Boden wird
gewährleistet. (4) Bauernland soll seiner Zweckbestim-
mung nicht entfremdet werden. Der Erwerb von land- und
forstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nach-
weis der Eignung für sachgemäße Bewirtschaftung abhän-
gig gemacht werden; er darf nicht lediglich der Kapital-
anlage dienen. (5) Enteignungen an land- und forstwirt-
schaftlichem Grund und Boden sind nur für dringende
Zwecke des Gesamtwohls, insbesondere der Siedlung,
gegen angemessene Entschädigung unter Schonung der
Mustergüter und Beispielswirtschaften zulässig.
ART. 164. (1) Der landwirtschaftlichen Bevölkerung wird
durch Anwendung des technischen Fortschritts auf ihren
Lebensbereich, Verbesserung der Berufsausbildung, Pflege
des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens und För-
derung der Erzeugung und des Absatzes ein menschen-
würdiges Auskommen auf der ererbten Heimatscholle
gewährleistet. (2) Ein angemessenes landwirtschaftliches
Einkommen wird durch eine den allgemeinen Wirtschafts-
verhältnissen entsprechende Preis- und Lohngestaltung
sowie durch Marktordnungen sichergestellt. Diesen wer-
den Vereinbarungen zwischen den Organisationen der
Erzeuger, Verteiler und Verbraucher zugrundegelegt.

ART. 165. Die Ueberschuldung landwirtschaftlicher Be-
triebe ist durch die Gesetzgebung möglichst zu verhindern.

4. Abschnitt: Die Arbeit

ART. 166. (1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstands
und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine
auskömmliche Existenz zu schaffen. (3) Er hat das Recht
und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbil-
dung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit
nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.

ART. 167. (1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wert-
vollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Aus-
beutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche
Schädigungen geschützt. (2) Ausbeutung, die gesundheit-
liche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung

strafbar. (3) Die Verletzung von Bestimmungen zum
Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen
in Betrieben wird bestraft.

ART. 168. (1) Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sitt-
lichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt. Män-
ner und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen
Lohn. (2) Arbeitsloses Einkommen arbeitsfähiger Perso-
nen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern
belegt. (3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig
ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat
ein Recht auf Fürsorge.

ART. 169. (1) Für jeden Berufszweig können Mindest-
löhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den
jeweiligen kulturellen Verhältnissen entsprechende Min-
destlebenshaltung für sich und seine Familie ermöglichen.
(2) Die Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden über das Arbeitsverhältnis sind
für die Verbandsangehörigen verpflichtend und können,
wenn es das Gesamtinteresse erfordert, für allgemein ver-
bindlich erklärt werden.

ART. 170. (1) Die Vercinigungsfreiheit zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist
für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. (2) Alle
Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit
einschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig
und nichtig.

ART. 171. Jedermann hat Anspruch auf Sicherung gegen
die Wechselfälle des Lebens durch eine ausreichende So-
zialversicherung im Rahmen der Gesetze.

ART. 172. Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber werden in einem besonderen Gesetz geregelt.

ART. 173. Ueber die tägliche und wöchentliche Höchst-
arbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen
erlassen.

ART. 174. Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung.
Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies
Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug
des Arbeitsentgelts. Die besonderen Verhältnisse in ein-
zelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. Der Lohn-
ausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten. (2) Der
1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.

ART. 175. Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaft-
lichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht In den sie
berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen
von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluß
auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. Zu die-
sem Zwecke bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines
besonderen Gesetzes. Dieses enthält auch Bestimmungen
über die Mitwirkung der Betriebsräte bei Einstellung und
Entlassung von Arbeitnehmern.

ART. 176. Die Arbeitnehmer als gleichberechtigte Glieder
der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der
Wirtschaft Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungs-
aufgaben teil.

ART. 177. (1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeits-
gerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen
Vorsitzenden zusammengesetzt sind. (2) Schiedssprüche
in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden
Gesetzen für allgemein verbindlich erklärt werden.

SCHLUSS- UND UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

ART. 178. Bayern wird einem künftigen deutschen demo-
kratischen Bundesstaat beitreten. Er soll auf einem frei-
willigen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten be-
ruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist.

ART. 179. Die in dieser Verfassung bezeichneten Körper-
schaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Or-
ganisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher
(Art. 34, 36, 154, 155 und 164) sind keine öffentlichen
Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse aus-
üben. Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.

ART. 180. Bis zur Errichtung eines deutschen demokra-
tischen Bundesstaates ist die bayerische Staatsregierung
ermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit
Zustimmung des Bayerischen Landtags Zuständigkelten
des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Be-
ziehungen, der Wirtschaft, Ernährung, des Geldwesens und
des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der
Staaten der US.-Zone oder andere deutsche Gemein-
schaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzu-
treten.

ART. 181. Das Recht des Bayerischen Staates, im Rahmen
seiner Zuständigkeit Staatsverträge abzuschließen, bleibt
unberührt.

ART. 182. Die früher geschlossenen Staatsverträge, ins-
besondere die Verträge mit den christlichen Kirchen vom
24. Januar 1925, bleiben in Kraft.

ART. 183. Alle durch die nationalsozialistische Gewalt-
herrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung
oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen
der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.

ART. 184. Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen den
Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind und
ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Ver-
fassung nicht berührt oder beschränkt.

ART. 185. Die alten Regierungsbezirke mit ihren Regie-
rungssitzen werden ehestens wiedeSiergestellt. .

ART. 186. (1) Die Bayerische Verfassung vom 14. Aug.
1919 ist aufgehoben. (2) Die übrigen Gesetze und Ver-
ordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese
Verfassung nicht entgegensteht. (3) Anordnungen der Be-
hörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher
Weise getroffen waren, behaiten ihre Gültigkeit bis zur
Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Ge-
setzgebung.

ART. 187. Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen
Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.

ART. 188. Jeder Schüler erhält vor Beendigung der
Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.

VIER T E 11 1I1ITPTTEIL

WIRTSCHAFT UND ARBEIT

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