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AvocaLion statt. Ueherhaupt müssen Einschränkungen kbegen denen
aus der Natur des Amtes fließenden, oder auch ehehin schon besesse-
nen Rechten ürlcbe erklärt werden. Vergleiche man auch Loken in
leüions Llumiana l'it. 2Z. n. iZ-
o) Den ganzen Hergang, und die Urkunden für diesen Fall hat der ehe-
malige verdienstvolle Kammergerichtsassessor Freyherr von Harprecht
kn seinem Staatsarchiv des kaiserl. und Reichskammergerichts. 2ter
Th. §. 109. ilv. m. il2. pag. 99.
§. 7.
Dritte Abtheilung.
z) Linderst, wenn kaiserl. Majestät vom Lammergerichte
öle Akten o m/o--Matr'o-rs ttbfsvöed'n.
Alle in vorigen §phen angeführte Beschwerden, und legale Beweise kön-
nen für diesen Fall keine Entscheidungsgründe werden, weil die Frage: (vb
kaiserliche Majestät befugt seye, die am Reichskammergericht anhän-
gige Prozeßsachen von da abzufordern, und dem Reichshofrath zur
Entscheidung zu übergeben-? ganz verschieden ist von jener: (vb kaiserliche
Majestät befugt seye, Akten vom Rammergericht
abzufordern-? a).
Wenn gleich die ehemalige Verwahrungsart der kammergerichtliches
Akten durch den Reichsabschied von 1654 H. izo eine wesentliche Abänderung
erhielt; so bleibet es doch immer die ausdrückliche Vorschrift, der Geist aller
älterer und neuerer Gesetzgebungen, daß die Verhandlungen am Kammer-
gerichte wegen dem daher zu befürchtenden Nachtheil aufs genaueste in geheim
gehalten werden müssen,
Sv
AvocaLion statt. Ueherhaupt müssen Einschränkungen kbegen denen
aus der Natur des Amtes fließenden, oder auch ehehin schon besesse-
nen Rechten ürlcbe erklärt werden. Vergleiche man auch Loken in
leüions Llumiana l'it. 2Z. n. iZ-
o) Den ganzen Hergang, und die Urkunden für diesen Fall hat der ehe-
malige verdienstvolle Kammergerichtsassessor Freyherr von Harprecht
kn seinem Staatsarchiv des kaiserl. und Reichskammergerichts. 2ter
Th. §. 109. ilv. m. il2. pag. 99.
§. 7.
Dritte Abtheilung.
z) Linderst, wenn kaiserl. Majestät vom Lammergerichte
öle Akten o m/o--Matr'o-rs ttbfsvöed'n.
Alle in vorigen §phen angeführte Beschwerden, und legale Beweise kön-
nen für diesen Fall keine Entscheidungsgründe werden, weil die Frage: (vb
kaiserliche Majestät befugt seye, die am Reichskammergericht anhän-
gige Prozeßsachen von da abzufordern, und dem Reichshofrath zur
Entscheidung zu übergeben-? ganz verschieden ist von jener: (vb kaiserliche
Majestät befugt seye, Akten vom Rammergericht
abzufordern-? a).
Wenn gleich die ehemalige Verwahrungsart der kammergerichtliches
Akten durch den Reichsabschied von 1654 H. izo eine wesentliche Abänderung
erhielt; so bleibet es doch immer die ausdrückliche Vorschrift, der Geist aller
älterer und neuerer Gesetzgebungen, daß die Verhandlungen am Kammer-
gerichte wegen dem daher zu befürchtenden Nachtheil aufs genaueste in geheim
gehalten werden müssen,
Sv