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Sittenbüchlein für die Jugend in den Städten — Wien, 1787 [VD18 14371766]

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https://doi.org/10.11588/diglit.38834#0061
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den dürft. Aber ost geschieht es auch, daß ei-
ner ohne seinen Willen dem andern Schaden thut-
So ist nämlich in dem nächsten Dorfe einem
ein Ochs ausgerissen, und hat einem andern
ein Stuck junge Saat abgefressen. Der, dec
den Schaden litt, wollte ihn von dem Herrn deS
Ochsen ersetzet haben, weil seine Nachlässigkeit
Schuld daran gewesen war, daß der OchS sich
losgemacht hatte. Dieser aber wollte sich zu kei-
ner Schadloshaltung bequemen. Was geschah?
Ein paar Lage hernach ließ der, welcher den Scha.
den gelitten hatte, wiederum sein Vieh auf die
Saat des ungerechten Mannes treiben, dem da-
durch noch einmal so viel Schaden zuwuchs, als
er hätte zu ersetzen gehabt. Man hat fteylich
kein Recht, sich auf solche Art an feinem Neben-
menschcn zu rachen; aber dieses Unglück hättt
er vermeiden können, wenn er den Schaden er-
setzet hätte- Ihr seht hieraus , daß es wiederunt
sehr weislich von den Gesetzgebern gehandelt ist,
indem sie verordnet haben - das! derseMHL »
durch dessen wirkliche Schuld, oder bloss
se Vernachlässigung und Unachtsamkeit,
ein anderer Schaden leidet, diesen Scha-
den ersetzen soll. Und so verhält es sich mit
allen andern Gesetzen, welche uns vorgeschriebe»
sind. All« zielen auf unser eigenes und unserer
Ncbenme,ischen Bestes ab. Wir wären also ver-
bunden/ dasjenige, was sie uns vorschrerben,
zu erfüllen, auch wenn kein Mensch unS dazu
zwänge, weil unser eigener Vorthcil darauf be-
ruhet. Wie Viel mehr müssen wir sie zu beob»
D « ach»
 
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