Ifc 106 -mr
der teutschen Bechtsgelahrtheit P. I. Sjl5. das Einlager der Heihrichstädtschen
Satuten Tit. 8. et 19. genommen, sondern eine obrigkeitliche Zwangstrafe
und Hülfe mittelst eines gebothenen Einlagers.
Mehrere Stellen, da ein obrigkeitlich Geboth des Einlagers,
als eines obrigkeitlichen Hülf- und Zwangsmittels und Bestra-
fung geschehen, finden sich auch
a) in den Einbeck sehen Statut. Tit. 8. §.5. sol der Debitor entwe-
der in das Einlager, bis der Creditor befriediget, oder auch
gestalten Sachen nach, ga*r aus der Stadt versetzet
w erden*
b) Osterodische Stadt - Statuta Art. 16. alle dasjenige, was ein
jeder Bürger und Einwohner an Zinsen auf unserer
Cämerey schuldig, das wollen wir mit unsern Gehor-
horsam und bürgerlichen Einlager — mahnen und einfodern
lassen.
c) Articuli judicii Lüneburg, ap. Pusendorf. T. II. p. 201. \
dass nun hinfürder ein jeder s ei n Schoss aufs Rathnaus brin-
gen soll, zum aus ersten für Lichtmessen bey einem Ein-
lager.
d) Lüneb. Edd. Act. 70. ap. Püfend. T. III. App. p. j3.
einem Bürger gebeut man beym Einlager, einem Einwohner,
der kein Bürger ist, bey gefänglicher Einziehung,
der teutschen Bechtsgelahrtheit P. I. Sjl5. das Einlager der Heihrichstädtschen
Satuten Tit. 8. et 19. genommen, sondern eine obrigkeitliche Zwangstrafe
und Hülfe mittelst eines gebothenen Einlagers.
Mehrere Stellen, da ein obrigkeitlich Geboth des Einlagers,
als eines obrigkeitlichen Hülf- und Zwangsmittels und Bestra-
fung geschehen, finden sich auch
a) in den Einbeck sehen Statut. Tit. 8. §.5. sol der Debitor entwe-
der in das Einlager, bis der Creditor befriediget, oder auch
gestalten Sachen nach, ga*r aus der Stadt versetzet
w erden*
b) Osterodische Stadt - Statuta Art. 16. alle dasjenige, was ein
jeder Bürger und Einwohner an Zinsen auf unserer
Cämerey schuldig, das wollen wir mit unsern Gehor-
horsam und bürgerlichen Einlager — mahnen und einfodern
lassen.
c) Articuli judicii Lüneburg, ap. Pusendorf. T. II. p. 201. \
dass nun hinfürder ein jeder s ei n Schoss aufs Rathnaus brin-
gen soll, zum aus ersten für Lichtmessen bey einem Ein-
lager.
d) Lüneb. Edd. Act. 70. ap. Püfend. T. III. App. p. j3.
einem Bürger gebeut man beym Einlager, einem Einwohner,
der kein Bürger ist, bey gefänglicher Einziehung,