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Historische Untersuchungen zu den Sklavenfiguren des Plautus und Terenz 667
usw., Menschen des täglichen Lebens. Dasselbe gilt von vielen Einzel-
zügen: die Dienstauffassung des Sklaven, seine strenge Ausgeschlossen-
heit von der Welt der Freien, das Verhalten der Sklaven untereinander,
die starken Bindungen an den Herrn, die erstaunliche Anpassungsfähig-
keit und die Notwendigkeit, sich durch List und Trug Vorteile zu ver-
schaffen und ihre Stellung zu verbessern1, diese und manche anderen
Züge2 lassen keinen Zweifel daran bestehen, daß das Lustspiel tief in
den Verhältnissen des täglichen Lebens verwurzelt ist.
Die sachlichen Gegebenheiten der einzelnen Stücke lieferten ein viel-
gestaltiges buntes Bild der Sklavenwelt im Gesamtorganismus der antiken
Gesellschaft. Die Farben entstammten bald der griechischen, bald der
römischen Palette und schienen nicht immer und überall gleichmäßig
stark aufgetragen. Bei Plautus wurde die römische Farbgebung deutlicher
sichtbar als bei Terenz, wohl ein Beweis für die eigenwillige, produktive
Mimesis des älteren Dichters. Aber auch hier haften in der Regel die
heimischen Elemente mehr an der Oberfläche, bilden gleichsam die Glanz-
lichter, während die entscheidende Grundzeichnung schon durch die
attische Vorlage gegeben war. Der Versuch, die römische Übermalung
von dem griechischen Substrat abzulösen, ließ bisweilen die lokalen
Sonderformen der antiken Sklaverei sichtbar werden, in vielen Fällen je
doch erwies sich eine eindeutige Zuordnung in den einen oder den anderen
Bereich an Hand von sachlichen Indizien als unmöglich. Der Grund hier-
für lag nicht durchweg in dem Mangel an ausreichendem Vergleichungs-
material mit anderen Quellen, denn auch dort, wo solche in genügendem
Umfang vorhanden waren, ergaben die Zeugnisse der Palliata ein Zurück-
treten der lokalen Unterschiede hinter den gemeinsamen Erscheinungs-
merkmalen der antiken Sklavensysteme, was freilich auch für den Ver-
gleich der antiken Institutionen mit späteren Erscheinungsformen der
Sklaverei zutrifft. In Griechenland wie in Rom war der Unfreie vom öffent-
lichen Leben in Stadt und Politik ebenso ausgeschlossen wie vom gesell-
schaftlichen Leben der Freien. Um so wichtiger wurde für ihn der engste
Kreis der häuslichen Sphäre, die als seine eigentliche Domäne erscheint.
Keine Unterschiede bestehen in der rechtlichen Stellung: aus dem Sach-
charakter der Unfreien ergibt sich die grundsätzliche Verurteilung zur
Rechtsunfähigkeit in jeder Hinsicht und die völlige Unterwerfung unter
die Gewalt des Herrn. Auch die Unterscheidung nach den wichtigsten
Tätigkeitsbereichen in der Stadt und auf dem Land ist beiden Welten
1 Vgl. Platon, Nomoi 6, 781a, wo dasselbe von den Frauen gesagt wird.
2 Vgl. oben S. 23ff. 56ff.

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