Demnach man bey Churfürstlichen Obrist-Jägermeisterey-Amt mißfälligst wahrnehmen müssen, welchergestalten bißhero von denen mehresten in Pflichten stehenden Försteren auf die Conservirung deren Waldungen nicht nur wenig Bedacht getragen, sondern solche vielmehr aus ohnerlaubten Eigennutz dergestalten devastiret werden, daß zu seiner Zeit in denen sonst Mit-Waldungen so reichlich versehenen Chur-Pfältzischen Landen die äuserste Holtz-Noth und Mangel allerdings zu befahren stehe ...: Mannheim den 30ten Mertz 1756
[S.l.], 1756 [VD18 90609093]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.35350
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-353508
Metadaten: METS
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