Bey der Chur-Pfältzischen Hof-Cammer ist mehrmahlen mißfälligst zuvernehmen vorgekommen, welcher gestalten so viele Herrschafftliche Zehend-Staigere an ihrem zu entrichten habenden Quanto in einen mercklichen Recess stecken verbleiben; gleichwie man ... zu resolviren bewogen worden, daß ... die sich einfindende Staigere ... fordersamst zu einer hinlänglich zu stellenden Caution angewiesen werden sollen ...: Mannheim, den 28. April 1756
[S.l.], 1756 [VD18 14343878]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.35357
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-353579
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0