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halterlichen Zivilgerichtsbarkeit befaßt war, während die übrigen
der Strafrechtspflege dienten41 42). Dieselbe Mainzer Inschrift aus
den Jahren 213—217, welche die Kornikulare des obergermanischen
Konsularlegaten nennt, bietet auch die Namen seiner drei gleich-
zeitigen commentariensesi2'). Bei der Ausübung der Strafrechts-
pflege wirkten ferner die 20 (10) speculatores — in Provinzen
mit Legionsbesatzung je 10 aus jeder Legion — und die mindestens
10 (5) quaestionarii mit. Durch die speculatores wurden mit-
unter Hinrichtungen vollzogen, doch scheint es um so weniger an-
gemessen, sie deswegen kurzweg „Militärscharfrichter“ zu nennen,
als man vom speculator ebenso wie vom opüo, vom cornicularius
und jedenfalls auch vom commentariensis unmittelbar zum Legions-
zenturio befördert werden konnte43). Wir besitzen Inschriften von
speculatores aus Untergermanien (Köln)44) und aus Oberger-
manien (Mainz)45). Im Range folgten auf die speculatores die
60 (30) b e ne f iciarii der Statthalter46), die wohl nur ausnahms-
weise unmittelbar zu Legionszenturionen befördert wurden46a). Ihre
Verwendung konnte sehr verschiedener Art sein. Ein Teil befand
sich wohl immer zur Hand des Statthalters47), ein beträchtlicher

41) Domaszewski, Bonner Jahrbb. CXVII 31. Premerstein, R.-E. IV
762 f. (vorbildliche Behandlung des commentariensis).
42) CIL XIII 6803. Möglicherweise auf einen commentariensis ist CIL
XIII 6089 aus Rheinzabern zu beziehen.
43) Domaszewski, Bonner Jahrbb. CXVII 32. 34. 41 f. 90 („Militär-
scharf richter“). Hirschfeld, Kl. Sehr. 598 f.
44) CIL XIII 8299.
45) CIL XIII 6884 {speculator leg. XIII, also vor dem J. 46). 6721
(dazu XIII 4, p. 107; wie es scheint, aus der legio VIII Augusta). —
Vielleicht ist CIL XIII 11630 aus Straßburg der Grabstein eines speculator
aus der legio VIII Augusta-, vgl. Ritterling, R.-E. XII 1654, Z. 49—52.
46) Domaszewski, Bonner Jahrbb. CXVII 32—34; zur Erklärung des
Wortes s. ebd. 4, vgl. auch Parker, The Roman Legions 207. Es sei hier
daran erinnert, daß die Legionslegaten und auch die Stabsoffiziere wie
eigene Kornikulare und Schreiber so auch eigene Benefiziarier hatten; eine
Würdigung dieser Chargen, die für das Verständnis des römischen Deutsch-
land belanglos sind, gehört nicht in dieses Buch, in dem wir es nur mit
dem Hilfspersonal der kaiserlichen Oberbeamten zu tun haben.
46a) S. u. S. 81, Anm. 75; 83, Anm. 95.
47) So wird ein Fall überliefert, in dem ein obergermanischer Kon-
sularlegat (Servianus im J. 98) einen seiner benejiciarii als Kurier ver-
wendet (Hist. Aug., v. Hadr. 2, 6). Hirschfeld, Kl. Sehr. 595 f.
 
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