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sehaftlicher oder geschichtlicher Beziehung von Bedeutung ist. Die hestehenden
lireussischen Gesetze sind in dieser Hinsicht unklar und unzureichend.
Allerdings ist ja den Behörden, soll diese Aufsicht tliatkräftig geüht werden,
eine sehr schwierige und verantwortungsvolle Aufgahe gestellt. Die fort-
schreitenden Bediirfnisse des praktischen Lehens greifen mit voller Gewalt
überall ein und hereiten der Denkmalpflege die grössten Schwierigkeiten. Die
Erweiterung der Kirchen, die Gestaltung der Emporen, die Stellung der
Kanzeln, die innere Einrichtung, die Lage der Treppen, das alles hildet das
tägliche Kreuz der Konservatoren. Auch die Geschmacksrichtungen ändern
sich: die Bemalung, die Ausstattung, die Fenster, die Thüren u. s. w. he-
dürfen der steten Sorge der Denkmalpflege. Im einzelnen wird es immer
einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden idealen und praktischen
Interessen hedürfen.

In vielen Fällen ist aher mit der blossen Yerhinderung willkürlicher
Zerstörung und Yeränderung nichts gethan, inshesondere da nicht, wo Bau-
werke aufgehört hahen, ihrem eigentiimlichen Zwecke zu dienen und ganz
oder grösstenteils ausser Gehrauch gesetzt sind. Kirchen, welche heim Neu-
hau enthehrlich sind und dann als Schuppen vermietet sind, werden nienmls
mehr ihrem ästhetischem Wert entsprechend unterhalten. Yor allem aber
gehört hieher die ganze Zahl der städtischen Befestigungsanlagen, Wälle,
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