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XXXII

Männer, wclche als „qemeinc Rcdner" das Geschäft prozessualischer Ber-
tretung berufsmäßig bctrieben, und so den Stand der Sachwalter in
Deutschland begründeten *). Noch der Laycnspiegel **) kennt jene alte
Art der Fürsprecher. Er berichtet tadelnd, daß „bey etlichen niedern und
dorfgerichten pielleicht auß ainfeltigem unwissen oder gewonlichen mißbrauch
solch redner, porsprecher und väterlich bcyständ von den beysitzern unn
urtailern zu nemen crlaubt unn gestatt" sei. Er hebt die Nachtheile dieser
Gewohnheit hervor, erörtert die nöthigen Eigenschaften und das ange-
messene Berhalten einesAnwaltes, und fährt dann fort: „so mag ouch nitt
yedermann gcübt redner auff oder mit ym bringcn. Darumb an ettlichen
ennden gemainredncr bcsiellt, unnd mögen nach gewonhaptte der gcricht,
irer belerungen und ander sachen halben, mit ayden odcr wie hernach folgt,
verpflicht werden." Solche, bci cinem Gerichte aufgcstelltc „ gemainc Rcdner"
und „gemeine Prokuratoren" kommen gegen Ende des fünfzchnten Iahr-
hunderts so vielfach in den Städtcn sowohl, wic bcim Reichskammcrgericht
vor, daß es unnöthig ist, Beispiele anzuführcn. Es waren die vorneh-
meren und angesehenercn Genossen eincs Standes, von wclchem sich im
Ganzen dic Doctvren fcrn hielten, weil ihnen der Zutritt in höhere Stellungen
eröffnet war. Es blieb daher das freie Gewcrbe derProkuratur den Halb-
gelehrten, welche in der Schreiberstubc herangcbildct oder mit einer flüch-
tigen Universitätsbildung übertüncht waren, vorzugsweisc überlaffcn.

So wird uns dieserStandvon Mclanchthon"*) geschildert. „Bci
dieser Stumpfheit Ler Richtcr", sagt er, „dringen in die Gcrichtsstätten die
fadesten Rabulisten als Sachwalter cin, die aus cinem Prozesse dcn anderen
herleiten, ihre Clienten schinden, die Städte plündern und die unwiffenden
Richter mit immer neuen Kniffcn zum Spott machen." Aehnlich klagt
Johann Äöbelst) in dem Nachworte zu seinem Prozeßhandbuche über
die „ungeschicktcn, unerfarenen, cygensinnigen Fürsprechen, die sich nil
weisen noch leren laffen^ auch sclbs nichts wiffen, denn ein frevclich ge-
schwetz." — „Sie habenHich," so fährt Melanchthon fort, „mit den
Gesetzen sclber nicht beschäftigt, sondcrn imr aus dcn Formeln ciniger ge-
riebenen Praktikcr ihre Kenntniß geschöpft, Nid dahcr versteht sich von selbst,
daß sie von der Pest der verderbtesten Schriftstellerei angesteckt sind." Ueber-

') Maurer, GAschichte des öffcntl. und mündl. G.-B. K. 97. 100.

") Layenspiegcl v. 1511. Bl. 7—9.

'") Lloluiitlwn, Orutio cls le^ibiis. L6. Llntber, p. 21.

f) I. Köbel, Gerichts-Ordnung. Oppenheim 1523. 4". Bl. 67 b.
 
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