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XXXVI

Bl. 189, u. und daz ist wider die narrischen heckenrichter in dorffern.
sie sollten allein uber schelmige huner und die den pfitzfiy haben und ander
schelmischs vihe urteyl sprechen.

Wir dürfen wohl annehmen, daß solche Mahnungen nicht unbeachtet
blieben, daß sich vielmehr in der Periode, während welcher die Gerichte
höherer Instanz voii Kaisern und Landcsherren mchr und mehr mit Ge-
lehrten beseyt wurdcn, die Umgestaltung der Unkergerichte in langsamer
und unscheinbarcr Weise dadurch vorbereitete, daß man bei der Wakst der
Schöffen und Beisitzer solche Personen vorzugsweise berücksichtigte, welche
ein gewisses Maaß juristischer Kenntnisse für sich anführen kvnnten.
LayenspiegelZ, den man als eincn ziemlich getreuen Ausdruck der
hcrrschenden Praris betrachten darf, spricht es aus, daß die „ganz ungc-
leertcn" nicht Richter scin könntcn, und daß auch vvn den Beifltzern die
zum Ricksteramt Untauglichcn ausgeschloffen sein sollten. Es steht damit
in Berbindung dic wachsende Tcndenz, den niederen Bürgcrstand aus den
Gcrichten zurückzudrängen. So erklärt der Layenspiegel, daß „ under
weinscbenck, pecken, metzgern unnd andern gemainen handtwcrckern oder ge-
werbcrn nit mcr dann ain person zusammen gesetzt werden" svllen; und die
Layische Anzeigung") rätb, dcn „armen Pawersman jm Nicderland
bey seiner veldarbeyt, dar zu er on zweisel nutzer und geschicktter ware, dann
zum urteln sprechcn", zu lasscn.

Allcrdings ist nicht daran zu denken, daß man schon jetzt eigentliche
rechtsgelcbrte Kenntnisse von den Richtcrn und Beisitzern forderte, wenn
gleich der Layenspiegel in ihre (L'ide die Perpflichtung, nach „des Reichs gc-
meinen Rechten" 'zu urtheilen, ausgcnommen bat. Allein die böchst kläg-
liebe und peinlichc Lage, in welchcr sich der unwiffende Tchöffe dem rechts-
kundigcn Tchreiber und Tachwaltcr gegcnüber bcfand, mußte naturgcmäß
das Bcrlangen nach dem Besitzc cineS gewiffcn MaaßcS juristischer Bildung für
diesc erzeugen. Und wcnn demselben auch keineSwegS allgemcin entsprochen
werden konnte, so dürfcn wir doch annehmen, daß eine nicht geringe Zahl
aus den böheren Bürgerklasscn, denen es um Erbaltung ibreS Antheils an
dcr Berwaltung von Rccht und Rcgiment zu tbun war, sich angelcgemlicb

") Lavenspiegel, Augsb. 1511 Bl. 3s. 4u.

") Ain laijsche Anzaignng, So allen Landsässen :c. 8. s. s,,I. jMünchen). Sie ist
1531 geschrieben (S tobbe, Rettoqnellen, Bd. 2 S. 153> und liefert also für unsere Perioke
nur mittelbar einen Beweis.
 
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