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XL.VII

uiiterscheide», doch aber als eine wesentliche Ergänzung des gesammten
iöildcs nicht übcrgangen werden durften. Indem nämlich die Geistlichkeit
sich veranlaßt fand, ihre Wirksamkeit im Beichtstuhl auf die Entscheidung
von Rechtsfragen auszudehnen, sah sic sich zum Erwcrbe einer größeren
Lumme juristischcr Kenntnisse genöthigt. Ein ähnliches Bedürfniß, wie
das für dic cigentliche Rechtspflege nachgewiesene, machtc sich daher hier
geltend, welchem die öumiiiue eoukossoruin durch Aufnahme zahlreicher
juristischer Bestandthcile zu genügen suchten. Einc verwandte Literatur
von Traktatcn, in welchen die Geisilichkeit von ihrcm Standpunkte aus
juristischc Fragen crörterte, schloß sich daran; und so entstand eine Masse
von Werkep, dercn juristischcr Inhalt übcrwiegend das populäre Gepräge
trägt. Indem sie aber die römischen Grundsätze lehren, soweit nicht dic
kirchliche Gesetzgcbung und Anschauungsweisc im Wege steht, sind sie für
die Einbürgerung des römischen Rechts ein Faktor geworden, dessen Be-
deutung bei dcm eminenten Einflusie des Klerus nicht hoch genug ange-
schlagen werden kann.

III. Ter Ausgang der populären Literatur.

Wenn das Eindringcn des römischen gtechts treffend mit eincr Sind-
siuth vcrglichen worden istZ, so darf man von seiner populären Litcratur
ügen, daß sic wie ein strömendcr Regen in kurzem Zeitraum auf Deutsch-
land herabficl.

Auf unserm Boden großcnthcils nicht entstandcn, in ihrcn Einzel-
bciten vielfach nur durch den Zufall dcs Auffindens und der gewerblichen
-^Pekulation bestimmt, läßt sich in dcm kurzen Zeitraume ihrer vollen Herr-
schaft ein eigentlicher Entwickelungsgang nicht beobachten. Wohl abcr hat
1>e, nachdem sie über ein Mcnschenalter hindurch verbreitet und vcrmehrt
worden war, nach einer Richtung hin einen bestimmten historischcn Abschluß
^urch ein Wcrk gefunden, welches in Deutschland selbst entstand. Dies
R der Layenspiegel von Ulrich Tenngler. Er ist gleichsam
em Becken, in welchem sich die vielen kleincn, von jencr litcrarischen Fluth
-ebildeten, Rinnsale sammeltcn.

I Ltobbe, Rcchtsquellen, Bd. 2 S. 138.
 
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