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— LII —

Kommentarien (abgesehen von einigen zu den Institutioncn) und die
größeren Summen ausgcschlossen bleiben. Dagegcn kann weder der Gc-
brauch dcr lateinischen Sprache, noch die Verwendung zahlreicher Allega-
tionen der Quellcn und Literatur, welchc keutzutage das außerliche Mcrk-
mal einer geiehrten Schrift bilden, für das fünfzchnte Iahrbundert als
Grcnzbestimmung getlcn. Dcnn die Kennlniß des Lateinischen hatte be-
kannrlich damals in eincm gan; anderen Gradc eine elementärc Bedeutung,
und dieAllegationen gehörten nach derGewobnheit derZeit zu den fast un-
entbehrlichen Zierrathen.

Um ein dcutliches Bild von dem Umfange der popularen Literatur
und ihrer Berzwcigung in die vcrschicdencn Gebietc der juristischen Theorie
und Praris zu gewährcn, war es erforderlich, die einzelnen Schristen in
Gruppcn zusammenzustellen. Es wird dadurch zuglcich ihre innere Bc-
ziehung zu einander und ihre gegenseitige Ergänzung erkennbar.

Allcin die Aufgabe konnte sich nicht darauf beschränken, die Schriftcn
als fertige Grscheinungen hinzunehmen und zu beschreiben. Denn wenn
sie auch als Gesammtbeit cine gemeinsame Entwickelung nicht durchlebt
baben, so bat doch jede von ihnen einc mebr oder mindcr lange Bcrgangen-
heit durchlaufen, bis sie in dieser Gesammtheit ibren Platz einnahm. Jn
diesc Bergangenheit müffen wir, so weit es gelingen will, zu dringcn suchcn,
indem wir ten Ursprung crmitteln, die späteren, oft sehr wcchselnden Schick-
sale verfolgen, und zugleich die Einflüsse aussucken, unter denen sie entstand
und umgestaltet wurde. So wird es denn versucht, von jeder einzelnen
Schrift oder ihrer Gattung eine kurze, besondere Geschichte zu geben: es
sind Beiträge, aus denen sich vor dem Leser eine Geschichte der Gesammt-
keit auferbauen möge, die ihren Abschluß in der bier voraufgcschickten Dar-
stellung sindet.
 
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