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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0037

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Einleitung.

Soll ein verhältnissmässig noch unbebautes wissenschaft-
liches Gebiet bearbeitet werden, so ist es natürlich, dass
Diejenigen, welche zuerst Hand an das Werk legen, ihre
Aufmerksamkeit zunächst dahin lenken, wo ihnen am augen-
fälligsten eine Ausbeute entgegen zu treten scheint. Als
man daher begann mit der Frage sich zu beschäftigen, wann
und wie römisches Recht zu uns herüber gekommen sei,
forschte man in den gedruckten Urkundensammlungen und
glaubte durch den Nachweis dieses oder jenes römisch-
rechtlichen Ausdrucks, dieser oder jener auf die Bekannt-
schaft mit dem römischen Rechte hindeutenden Clausel be-
reits den Nachweis der Geltung des römischen Rechtes in
Deutschland erbracht zu haben. Dazu kam die allgemeine
Neigung, Dinge, welche der Tradition nach in alter Vor-
zeit sich vollzogen haben, in möglichst weite Ferne zu
rücken. So sehen wir, dass man anfänglich versucht hat,
den Zeitpunkt der Aufnahme des römischen Rechtes bis ins
zwölfte und dreizehnte Jahrhundert zurückzuverlegen, weil
allerdings Urkunden aus diesen Jahrhunderten existiren,
welche Anklänge an römisches Recht enthalten. 19 Je ein-

19 Viel genannt ist die bei Gudenus, cod. dipl. I, 156 abgedruckte Ur-
kunde König Conrad's, betr. den Fulder Dom, von 1144. — Ueber solche
Spuren des röm. Rechts, s. jetzt auch v. Maurer, Städteverfassung IV, 64. 65.
— Ueber gleiche Spuren in den Urkunden der Romagna im 11. Jahrh.,
Ficker III. 111 ff.
 
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