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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0203

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S- 10.

Aufkommen der Actenversendung an Juristenfacultäten.

Wenn das Aufkommen der Appellation und des schrift-
lichen Processes der Umbildung des alten Gerichtswesens
vorausgeht, so fällt das Aufkommen der Actenversendung
an Juristenfacultäten mit dieser Umbildung der Art zusam-
men, dass es gerade als der entscheidende Wendepunkt
zwischen der alten und neuen Zeit bezeichnet werden darf.

Dabei ist unter der Actenversendung diejenige zu verstehen,
welche das Schöffengericht, sei es auf Antrag eines bzw.
beider Streittheile, sei es aus eigner Machtvollkommenheit,
an eine Juristenfacultät oder an einen (rechtsgelehrten)
Schöppenstuhl bewirkt, um ein formulirtes Urtheil zu er-
halten, welches dann das anfragende Gericht als sein Urtheil
publicirt. Diese Sitte wurde herrschend mit dem Momente,
in welchem die Sitte der Befragung von Oberhöfen oder
von fürstlichen Rathen verschwand^ Die Facultäten lösten
die Oberhöfe oder die Räthe in ihrer Thätigkeit ab.

Wesentlich zu unterscheiden von der eben berührten
Art der Actenversendung sind andre viel ältere Arten. Jahr-
hunderte lang, ehe die Schöffengerichte sich des Ur-
theil s bei den Facultäten erholten, erholten sich Schieds-
richter, Richter bei geistlichen Gerichten, fürstliche Räthe —
überhaupt Solche, welche ausserhalb der ordentlichen welt-
lichen Gerichte Richterfunktionen ausübten — oder es er-
holten sich die Parteien einseitig in jedem beliebigen Sta-
dium ihres Processes, mochte derselbe vor den ordentlichen
weltlichen Gerichten oder sonstwo anhängig sein, des Rathes
einzelner Rechtsgelehrten und später ganzer Facultäten, ent-
 
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