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Stölzel, Adolf
Die Entwicklung des gelehrten Richterthums in deutschen Territorien: eine rechtsgeschichtliche Untersuchung mit vorzugsweiser Berücksichtigung der Verhältnisse im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen (Band 1) — 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.10463#0380

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55. 18.

RügegericMe!1

Um eine vollständig klare Einsicht in die Geschichte
des Untergangs der Schöffengerichte zu erlangen, darf man
sich nicht damit begnügen, ausschliesslich die Rechtspflege
in bürgerlichen und in peinlichen Sachen ins Auge zu fas-
sen. Die erstere spielt zwar, wenn von gelehrten Gerichten
die Rede ist, zweifellos die Hauptrolle, in älterer Zeit war
aber bei den Schöffengerichten mit der Civilrechtspflege ein-
andrer Zweig des Justizwesens, die Rechtspflege in unbe-
deutendem Strafsachen, auf das Engste vereinigt und gerade
eine nähere Betrachtung dieser Vereinigung, bzw. ihrer spä-
tem Lösung liefert erst den Schlüssel zum vollen Verständ-
niss der Umbildung unsrer Gerichte.

Es wäre eine sehr auffällige Erscheinung, wenn die
uralte deutsche Einrichtung der Schöffengerichte ohne jeden
äussern Impuls, ohne irgendwelchen zwingenden Act der
Gesetzgebung, als man erkannte, dass für Civilsachen der
gelehrte Richter unentbehrlich sei, sich vollständig in das
Nichts verloren hätte. Die Schöffen, auf dem Lande Männer
von angesehener Stellung, lebenslänglich in Amt und in
Würden, die vielfach in ihrer Familie sich fortgeerbt hat-
ten, zugleich im Besitze eines durch den Beruf garantirten
Einkommens, wie es ihnen theils in Naturalien, theils in
Antheilen an Bussen und Gerichtsgebühren zufloss, konnten
nicht auf einmal spurlos verschwinden. Die neue Zeit nahm
ihnen nur einen Theil ihrer Geschäfte ab, einen andern

1 Hierzu vergl. insbesondere das in Anlage 11 ausgezogene Elmer
Gerichtsbuch und die Mittheilungen in Aul. 8 aus den Marburger Ge-
richtsbüchern, in §. 32 über das Plesser Gerichtsbuch, in §§. 35 und 36
über die Fulder und in §. 38 über die von Baumbach'schen Gerichtsbücher.
 
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