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Stoffers, Gottfried [Hrsg.]; Deutsch-Nationale Kunst-Ausstellung <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]; Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und Benachbarte Bezirke <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]
Die Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und benachbarte Bezirke verbunden mit einer deutsch-nationalen Kunst-Ausstellung: Düsseldorf 1902 — Düsseldorf, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.34831#0204

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VERSICHERUNGSWESEN

kaufmännischen Bureaubeamten, die niemals auf dem Ausstellungsgelände oder in den Ausstellungshallen
dienstlich zu thun haben.
Die Wirksamkeit der Katastereintragung beginnt von dem Tage an, seit dem die Ausstellungsleitung über-
haupt Personal beschäftigt, da auch die Einrichtungsarbeiten bei unserer Berufsgenossenschaft versicherungs-
pflichtig sind. Die Dauer der Katastereintragung erstreckt sich bis zu dem Zeitpunkte, bis zu dem die Aus-
stellungsleitung zu irgend welchen Zwecken Personal beschäftigen wird.
Maassgebend für diesen Standpunkt des Vorstandes war die Erwägung, dass diejenigen in Diensten der
Ausstellungsleitung stehenden Personen, die bei dem Betriebe von maschinellen Einrichtungen oder auf dem
Ausstellungsgelände einen Unfall erleiden, zweifellos auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes Entschädigungs-
ansprüche geltend machen werden. In Rücksicht auf diese Möglichkeit muss daher in erster Linie die Ver-
sicherungspflicht des gesamten Unternehmens ins Auge gefasst werden."

Gegen diesen Entscheid ging die Ausstellung vor und erhielt einen günstigen Bescheid seitens
des Reichs-Versicherungsamtes mit nachfolgender Begründung:
„Der Auffassung, dass der Ausstellungsbetrieb in Düsseldorf in versicherungsrechtlicher Beziehung als ein
einheitliches Unternehmen anzusehen sei und deshalb in seinem ganzen Umfange wie jeder andere Fabrik-
betrieb der Versicherungspflicht unterliege, kann nicht beigepflichtet werden. Mit den versicherungspflichtigen
Fabrikbetrieben kann die Ausstellung schon deshalb nicht verglichen werden, weil bei ihr in Anbetracht ihrer
Zwecke jede Gewerksmässigkeit ausgeschlossen ist. Aber auch sonst gehört die Ausstellung als solche nicht
zu denjenigen Betrieben, die nach den §§ i und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900
der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen. Versicherungspflichtig sind vielmehr, abgesehen von
den Bauarbeiten und den etwa für Rechnung der Ausstellung vorkommenden Eisen-
konstruktionsarbeiten (Montagen), nur die Motorenbetriebe der Ausstellung. Dabei wird die im
§ 3 a. a. O. vorgesehene Ausdehnung der Versicherung, wonach Personen, die in der Hauptsache in einem
versicherten Betriebe thätig sind, auch dann versichert bleiben, wenn sie neben ihrer Beschäftigung in dem
versicherten Betriebe (hier also in dem Motorenbetriebe) von ihren Arbeitgebern oder deren Beauftragten noch
zu anderen Dienstleistungen herangezogen werden, zu beachten sein."
Mit Rücksicht auf den grofsen Betrieb der Ausstellung ist die Zahl der vorgekommenen Unfälle
sehr gering zu nennen.
 
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