Tafinger, Friedrich Wilhelm; Pistorius, Emmanuel Heinrich [Übers.]
D. Friderich Wilh. Tafingers, Weil. Berühmten Professors der Rechte auf der Universität zu Tübingen. Rechtliche Abhandlung, Die vornehmste Wirkungen der Gemeinschaft aller Güter währender Ehe
— [Stuttgart?]: [Verlag nicht ermittelbar], 1778 [VD18 90865391]
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- Einband
- Titelblatt
- Vorrede
- Inhalt der Abschnitte, welche in der Abhandlung vorkommen
-
1-63
Erste Anhandlung
- 1-2 § 1. Die Veranlassung zu diser Anhandlung
- 3 § 2. Die Beschreibung der Gemeinschaft der Güter
- 4 § 3. Ob die Gemeinschaft der Güter in dem Recht der Natur gegründet seye?
- 4-8 § 4. Ob bey den Römern die Gemeinschafte der Güter üblich gewesen seye?
- 8 § 5. Der gemeinschaftliche Gebrauch der Güter kan auch eine Gemeinschaft genennet werden
- 8-11 § 6. Ob die Gemeinschaft der Güter in dem Canonischen Recht gegründet seye?
- 11-13 § 7. Bey den Teutschen war sie im Gebrauch
- 13-15 § 8. Von der Gemeinschaft aller Güter
- 15-17 § 9. Von der Gesez- und Vergleichs-masigen Gemeinschaft der Güter
- 17-20 § 10. Ob es zugelassen sene, die gesezmäßige Gemeinschaft durch ein Beding aufzuheben?
- 20-22 § 11. Ob die durch Heuraths-Pacten aufgehobene Gemeinschaft wieder errichtet werden könne?
- 22-27 § 12. Die Zeit, von welcher die Würkugen der Gemeinschaft der Güter anfangen
- 27-28 § 13. Einige Statuen haben eine andere Zeit festgelegt
- 29 § 14. Die Gemeinschaft der Güter hat nicht statt, wann die Beschreitung des Ehebetts wegen einiger Hindernissen nicht erfolgt ist
- 29-30 § 15. Die Beschreitung des Ehebettes muß nach der priesterlichen Einsegnung unternommen werden
- 30-31 § 16. Von der Zeit der Beschreitung des Ehebettes an wird alles gemeischaftlich
- 31-34 § 17. Die besondere Würkung der Gemeinschaft aller Güter
-
34-35
§ 18. Die Hochzeit-Geschenke werden gemeinschaftlich
- 35-36 § 19. Wie auch der Mahl-Schaz
- 36 § 20. Die Schenkung unter Lebendigen und von Todes wegen wird gemeinschaftlich
- 36-37 § 21. Die durch Erb-Recht oder Vermächtniß erhaltene Güter
- 37-40 § 22. Ob die anderswo gelegenen Güter gemeinschaftlich seyen?
- 40-42 § 23. Was von den anvertrauten und ausgeantworteten erbschaftlichen Gütern zu halten seye?
- 42-43 § 24. In wie fern die Leben dieser Gemeinschaft fähig seyen?
- 42-45 § 25.In die Gemeinschaft der Güter kommt die Nuzniessung
- 45 § 26. Die vermittelst eines öffentlichen Amts erworben Güter
- 45-46 § 27. Das, was man aus den Klagen wider andere erlangt, wird gemeinschaftlich
- 46 Dasjenige gehört nicht zu der Gemeinschaft, was auf unehrbare und verbottene Art erworben worden
- 47 § 29 Alle diejenige Güter sind gemeinschaftlich, welche vermittelt der schon vorher gemeinschaftlichen Güter sind erworben worde
- 47-49 § 30. Die Schulden sind gemeinschaftlich
- 49 § 31. Von denen den Weibern ertheilten Privilegien wegen Bezahlung der Schulden
- 49-50 § 32. Das Weib kan nicht anders als auf gesezmäßige Art Bürge werden
- 50-51 § 33. Die Geld-Grafen werden von dem gemeinschaftlichen Vermögen bezahlt
- 52 § 34. Alle andere Kosten , die z. E. auf die Hchozeit und so weiter verwandt werden, sind von dem gemeinschaftlichen Vermögen zu leisten
- 52-54 § 35. Kein Ehegatte darf ohne des andern Willen unter Lebendigen verordnen
- 54-55 § 36. Die Annehmung an Kindesstatt gehört zu den Arten der Verordnung unter Lebendigen
- 55-57 § 37. Kein Ehegatte kan allein sich gütlich vergleichen oder etwas schenken
- 57 § 38. Ob die Verpfändung rechtskräftig seye?
- 58-61 § 39. Der Mann kann auf gewiße Art das Weib durch Verträge verbinden und das Weib den Man
- 61-63 § 40. In wie fern der eine Ehegatte ohne den anderen von Todeswegen verordnen könne
- 63 § 41. Der Beschluß der Abhandlung
- Einband
- Maßstab/Farbkeil