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Thesaurus iuris Franconici, oder Sammlung theils gedruckter, theils ungedruckter Abhandlungen, Dissertationen ..., welche das fränkische und besonders hochfürstlich-wirzburgische geistliche, weltliche, bürgerliche, peinliche, Lehen-, Polizey- und Kameralrecht erläutern — Heft 9.1788

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II. Abschnitt, CXLII. Stueck
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https://doi.org/10.11588/diglit.44925#0143

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Das Studiren deren Landskindern. r?o5

II. Abschnitt.
cxl.ii. Stück.

Das Studiren deren Lands»
Kmdcr-
Vom 7ten Februarir i7Zs.

.—-
^^emnach Ihrs Hochsürstl. Gnaden aus tragender
Lands-Vätterlicher Obsorg bewogen worden, zu
Beförderung deö dahiesigen 8ru6ii blniverürrm!, unt>
deren dahin einschlagenden Künsten und Wissenschaften
eine neue mit vielen Zusaßen und Verbesserungen ver-
mehrte Verordnung ergehen zu lassen, und darinnen
nebst anderen kunkken auch zum Besten deö gemeinen
Wesens und des UnterthanenS eigenen Nüßen zn
sehen, daß denen Personen geringeren Stands mehr
nicht, als nur einen Sohn üuüiren zu lassen gestattet
werde, es seye dann, daß bey denen anderen auch
Lbuäiren - wollenden Söhnen eine besonders grosse
Fähigkeit und Geschicklichkeit zu dem Knüireu verfüh-
ret werde; Als wird denen Beambten des Fürstlichen
Hochstiffts Würßburg hierdurch bedeutet, daß sie sothane
Hochfürstliche gnädigste Inrcmion denen Schultheisen
oder Bürgermeistern des Or rhs, diese aber es ihren
untergebenen Gemeinden vorstellen und sie daM
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