2v6o II. Mschrr. Stück.
Herßog zn Francken rc. dieses Fränkischen CräiseS Reichs
freyer Ritkerschafft der 5 Oerhen Röhn, Werra, Aus
chen, StaigerOttenwald und Baunach, uff Dero ab-
geordneten inständiges Ansuchen anff seine gewisse Maß
und Ivelervür!0ne8 sich endlichen dahin in Gnaden er-
klärt, daß fürrerhrn diejenige Wein, Getraid, Viehe,
andere Corchun puihHen und Mobilien, welche besagter
6 Orlhen Ritter Glieder aus diesem Hochsiifft zunr Be-
huff ihres eigenen Hauswesens uff ihre Gütter übersüh-
ren lassen, an gesambken Seiner Hochsürstl. Gnaden
Wasser,- und Land - Zollsiädten, des Gülden - und Laich-
Zolls , auch ohne Vorzeigung der sonsten von mehr
höchgedacht Hochsürstl. Gnaden oder Dero Cammer ab-
gegebenen Zollpäß befreyet ftyn sollen, wann nembli«
chen bey solchen Fuhren der abschickende Cavalier ein
eigenhändig unterzeichnetes, und mit seinem Adelichen
Pettschafft bedrucktes schrifftlicheS Erreicht, worinnen
)edesmahls die L^ugnritXr benamset seyn solle, dem Zöll-
ner wird lassen zu Händen stellen, solchemnach werden
gefauchte des hohen Sliffrs Zollbereiter, Zolleinnehmer
und Bediente hiermit befelcht, vorbesagte Ritterglieder
angeregter massen, fürs künftig nic allein frey zu lassen,
sondern auch die bey den Zollstatten eingenommene ^r-
ressara oder Adeliche Zollpaß, gusttalirer zur Hochsürstl.
Zollstub oder Cammer, wohin sich nemblichen ein jedes
eigen wird, ohnfehlbar und bey Vermeidung rv Rthlr.
Straff eittjulreffern, welchem ein jeder als gehorchmb-
lich
Herßog zn Francken rc. dieses Fränkischen CräiseS Reichs
freyer Ritkerschafft der 5 Oerhen Röhn, Werra, Aus
chen, StaigerOttenwald und Baunach, uff Dero ab-
geordneten inständiges Ansuchen anff seine gewisse Maß
und Ivelervür!0ne8 sich endlichen dahin in Gnaden er-
klärt, daß fürrerhrn diejenige Wein, Getraid, Viehe,
andere Corchun puihHen und Mobilien, welche besagter
6 Orlhen Ritter Glieder aus diesem Hochsiifft zunr Be-
huff ihres eigenen Hauswesens uff ihre Gütter übersüh-
ren lassen, an gesambken Seiner Hochsürstl. Gnaden
Wasser,- und Land - Zollsiädten, des Gülden - und Laich-
Zolls , auch ohne Vorzeigung der sonsten von mehr
höchgedacht Hochsürstl. Gnaden oder Dero Cammer ab-
gegebenen Zollpäß befreyet ftyn sollen, wann nembli«
chen bey solchen Fuhren der abschickende Cavalier ein
eigenhändig unterzeichnetes, und mit seinem Adelichen
Pettschafft bedrucktes schrifftlicheS Erreicht, worinnen
)edesmahls die L^ugnritXr benamset seyn solle, dem Zöll-
ner wird lassen zu Händen stellen, solchemnach werden
gefauchte des hohen Sliffrs Zollbereiter, Zolleinnehmer
und Bediente hiermit befelcht, vorbesagte Ritterglieder
angeregter massen, fürs künftig nic allein frey zu lassen,
sondern auch die bey den Zollstatten eingenommene ^r-
ressara oder Adeliche Zollpaß, gusttalirer zur Hochsürstl.
Zollstub oder Cammer, wohin sich nemblichen ein jedes
eigen wird, ohnfehlbar und bey Vermeidung rv Rthlr.
Straff eittjulreffern, welchem ein jeder als gehorchmb-
lich