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und die tentatores und examinatores mit den ietzt verordenten besonderen Ver-
ehrungen sich benugen lassen und zufriden sein, auch weiter, es sei in dem ten-
tamine oder examine, den promovenden dis orts nichts uffrechnen bei peen und
straff, wie hievor vom baculariat derhalben geordnet, gesetzt und benennet
worden ist.

Jedoch unbenomen des, so bishero in den tentaminibus aus der facultet
fisco zu den refectionibus gereicht, das auch hinfurbas unabgcthan sein soll; aber
in den publicis examinibus umb der zukomendcn frembden leuth willen geben
wir zu, das aus dem fisco facultatis eins ieden tags, so lang dasselb examen diser
unser Ordnung wehrt, fünf batzen geordenet und verzert werden mögen, doch das
damit alle andere uncosten abgeschnitten und deswegen weder die promovenden,
noch iemands anders einicher beschwehrung zu gewarten habe, es wolte dann der
examinator einer aus seinem seckhl weiters zehren, das solte ihme die orts, doch
ohne Verhinderung des examinis, zimlicher massen zu thun unbenomen sein.

Dergleichen auch, dieweil in den praesentationibus nit wenig mißprauch
und uncosten eingerissen, also, das in kurtzen iaren die sach dohin geraten,
das ettwan dieselben am costen höher oder ia gleich so hoch als die prandia
uffgestigen und gemehrt worden, demnach so ist unser will und meinung, das
solchen unnutzen costen hiemit zu ringern, hinfurter zu der ersten praesentation
niemand weiter dann die artistenfacultet sampt dem rectore und den ordinariis
diser artistenfacultet professoribus, zur andern aber die obgemelten rector und
ordinarii aller faculteten und aus unser cantzlei nach altem prauch die gewöhn-
lichen persohnen (ausgeschlossen aller vermeinten gerechtigkeit der regenten und
derselben fautorn, auch der geste, so die tentatores und examinatores, dergleichen
auch ettwan andere mit sich hinein zu schleppen (f. 234) gepflogen und in summa
aller andern persohnen, so hierin nit speeifice bemcldt seien) geladen und be-
ruften und in summa die sachen dis orts allerding' dermassen angestellet und ge-
richtet werden, damit die promovenden durch beide praesentationes bei obgemelter
straffe und peen, hievor in dem baculariat ernennet, nicht ubermessig und un-
notturftiglich verkostiget oder beschwehrungen zu besorgen haben, welche rechnung
ieder zeit der dechan sampt den examinatoribus, zuvor und ehe die praesenta-
tiones gescheen, bei ihnen selber überschlagen und alsdann nach anzahl und ver-
mögen der promovenden dieselben anstellen sollen.

Wann aber das examen allerding vollendet und die praesentationes, wie
obsteet, gehalten worden, sollen alsdann die magistri praesentati und admissi, zuvor
und ehe der ernente tage licentiam zu nemen erscheinet, von dem dechan ge-
fordert und ihnen doselbst die gewohnliche artickhl und puneten, deren sie sich
der facultet zu thun verpflicht haben, furgelescn werden, welche sie auch darauf
mit handgebenden treuen geloben, und das gelt, so sie der facultet zu erlegen
geschwohren, das ist ein ieder drei gülden, die zween von alter her und den
dritten, so der facultet nach transferirtem cathedrali, wie obsteet, zugewachsen,
oder so einer ein Dionysianer, Sapientist oder anderer were, so des gelts ad
facultatem zu geben gefreiet und privilegirt, des obgenanten gelts das halb theil
dem decano bar und ohne verzug erlegen und betzahlen und also volgends zur
promotion und empfahung des titls mit vorgehender licentiatur zugelassen werden.
Und zu solcher promotion soll abermahls der dechan ein promotorem aus den
regenten, oder so es derselben keinem wolte gelegen sein, aus den andern diser
facultet persohnen, dieweil nunmehr der gülden ad cathedrani der gantzen facultet
heimgewisen ist, zu verordenen und zu bestellen schuldig sein, welchem alsdann
zween gülden für sein belohnung ex fisco und durch die promovenden oder
 
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