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1. Soll der fiscalis (so viel an ihm ist) mit höchster (f. 26b) trew und
fleiß ins gemein dahinsehen, damit gemeiner Universität gefalle nicht
geringert, sondern vermehret werden.

2. Soll fiscalis die nach anweißung der bißdahero geführten fiscal-rech-
nungen ihm zu erheben angewiesene gefalle mit allem möglichsten
fleiß eintreiben, und da er einige hindernus finden würde, solches
ohne verzug dem senattii academico anzeigen und die remedirung
mit ernst befördern helffen.

3. Demnach dem collectori befohlen ist, daß er alles iederzeit eingangene
geldt bey der nechsten senatversamblung einliefern muß; alß soll
fiscalis nicht allein darüber halten, daß es geschehe, sondern auch
verschaffen, daß solches dem senat eingeliefertes geldt in eine ab-
sonderliche neben der senatstuben stehende truhen, darzu er fiscalis
den schlüßel habe, gelegt werde.

4. In solche truhen soll auch fiscalis das von ihm selbst erhebende gelt,
nachdem er es in den senatum mit einer speeification der Sorten ge-
liefert, legen und nicht in seinen hauße behalten, sondern, was er
zur anßgab bedarff, nachgerade heraußnehmen und eine richtige de-
signation deß hingelegten und heraußgenomnienen gelts in dieser
truhen verwahrlich halten.

5. Abgelegte capitalien, neue vermächtnußen und iährlicher Überschuß
sollen nicht in diese truhen, sondern in dem aerario oder cassa, da-
von der Universität Statuten [droben titulo (f. 27«): vom fisco uni-
versitär s2)] reden, und darzue der rector, procurator fisci und trium
facultatum decani iedweder einen schlüßel haben, verwahret werden,
und daß solches geschehe, soll ebenmeßig fiscali zu beobachten, und
daß diese gelter zu keiner außgabe verwendet, auch nicht fruchtloß
gelaßen, sondern mit genugsamber caution widerumb angeleget werden,
bey dem senat fleißig zu erinnern obligen.

6. Alß dabevor dem fiscali erlaubt gewest, ein gewieses zu kleinen und
unvermuthlichen außgaben bey sich in seinem hauß zu behalten, so
bleibt ihm auch solches forthin biß uff zwanzig gülden und mehr
nicht unverwehret.

7. Zue mehrer richtigkeit soll fiscalis alles quartal die extracten seiner
rechnungen, dnrinn einnahm und außgaben summaritcr enthalten, dem
senatui ohnfehlbar einliefern.

8. Zugeleich bey einlieferung eines ieden extract soll fiscalis sein ma-
nuale (welches er in allen rubriequen denen rechnungen gemeß zu
halten) produciren, und damit man sehen möge, waß iedem an be-
soldung restirt, item ob seine innahm mit der außgab und führen-
den receß übereinstimme, hat senatus academicus zwey oder drey
ex numero profeßorum zu deputiren, so neben dem rectore den cal-
culum mit durchgehung der (f. 27b) quittungen und collectoris ma-
nuals wegen deßen gethaner lieflerung summaritcr ohne einigen Ver-
zug ziehen und darüber in proximo senatu kürtzlich referiren sollen.

9. So offt auch collector universitatis seine quartal extracten (wie er
vermöge seiner bestallung schuldig) überliefert, soll fiscalis erinnern
und daran sein, daß auch collectoris manuale erfordert werde, und

1) Siehe S. 256.

Thorbecke, Statuten. ,33
 
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