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wann solches geschehen, soll er nebens etlichen vom senat clarzu dc-
putirten profeßorn anff die gefalle, da einige nicht in tcrinino ein-
gangen, inquiriren, und ad senatum, der dißfalls die ferner förder-
lichste Verordnung zu thun, die gebührende notturfft durch collecto-
rem cum voto der deputirten referiren.

10. Soll er die durch ihn selbst vom collectore oder sonsten erhobene
geldter sobalden zu bezahlung der besoldung und anders gegen
quittungen außtheilen, keinen überzahlen, sondern nach proportion
deren vorhandenen geldter und besoldung einem ieden daß seinige
reichen, auch in außtheilung der sortten, soviel möglich, gleichheit
halten, die von den tournusen fallende goltgülden aber aequaliter,
dem einen soviel alß dem andern, wie es vor diesem iederzeit ge-
bräuchlich, distribuiren und verrechnen.

11. Er soll die aufF iedes vom senat erlaubtes bauen anwendente costen
nicht bezahlen oder in rechnung bringen (f. 28a)7 sie seyen dann
zuvor von iedes haußes einwohnern attestirt, vom collectore, oder
wem es sonsten iederzeit befohlen worden, dem tax gemeeß aestimirt
und moderirt und endlichen vom senatu academico approbiert.

12. Weilen nicht möglich, alles zu speeificiren, so soll er, was einem
ehrliebenden provisori tisci wohl anstehet und er gegen gemeine Uni-
versität und ihrer churfürstlichen durchlaucht etc., alß dero patronum,
zu beantwortten gedenckhet, in acht nehmen.

13. Endlich soll er allewcg, gleich nach abgelegter seiner iahresrechnung,
sein ampt und fiscalat für rectore und senatu academico auffkünden,
da dann diesem freystehen solle, einen neuen procuratorem fisci zu
erwöhlen.

14. Für diese seine mühe soll er iährlich genießen, alß ein provisor fisci,
ins gemein zwanzig zwey gülden, und alß collector stipendiorum
wegen der tournus zu Bacharach und Kayßerswörth acht gülden, in
einer summa dreyßig gülden.

(§ 21.) Von dem collectore.

F. 28a-29a = JC f. 28a-29a, § 22, S. 226 (= L, S. 166; OH, S. 19).

Manche Veränderung im ersten Absatz. Der vom senatus academicus ernannte
collector habe die Pflicht, dass er (f. 27b) „bey seinen derhalben gethanen pflichten
und cydt alle gefeil, zinß und gülten, so nicht allein dero corporibus zugehörig,
(insoweit sie nicht vom procuratore fisci immediate eingenommen und verrechnet
werden) fleißiglich einbringe und samble, dieselbe, soviel deren an gelt, dem
procuratori fisci alßbald und ohne allen Verzug zustelle und überantwortte, die
wein- und früchtgefälle aber iederzeit in der Universität keller und auf den
Speicher liefern laße und, was er iederzeit derhalben verzehrt oder uncosten
auftgewendet, alßbaldt und bey frischer gedächtnus dem gantzen senatui uni-
versitatis verzeichnet übergebe und verrechne. Seine Ablieferungen im einzelnen
sollen an den Senat und an den procurator fisci gehen.

(§ 22.) Juramentmn, welches collector imiversitatis leiblich schwören
soll.

F. 29a-33a ausgedehnter als bei JC f. 28b-30a, § 23, S. 226 (=L, S. 166
u. 167; OH, S. 19 u. 20).
 
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