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1. Soll der collector, solang er solches ampt trägem und versehen wird,
dem rectori und gemeinen rath der Universität alle gebührende er
und gehorsamb beweißen, denselben verpflichtet und trew sein, ge-
meiner Universität schadten warnen, frommen und (f. 29h) bestes,
soviel ihm möglich, befördern und werben.
2. Soll er alle gefalle, zinß, gülden und exstantien, schulden an gelt,
wein, frucht, hünern, cappen und anderm, woher daßelbig rührend
und fallendt ist, mit höchstem fleiß und ohne großen uncosten ein-
bringen und sarablen; da auch über beschehen ersuchen iemand
sich seine schuldige gebühr zu leisten waigern wirde, alßdann,
ie nach gelegenheit eines ieden orts, die ordentliche obrigkeit
und verhelffung bescheidenlich ersuchen, auf die execution eyferigst
und bestmöglichst schrifFtlich und mündlich treiben und alle
mittel tentiren, so der Universität zum besten und cintreibung deren
gefalle dienet, dafern es aber auch nicht helffen oder verfangen wolte,
alßdann ad senatum academicum förderlichst berichten und deßelben
beschaidts darunter erwartten und alles anders, so zu einbringung
und erhaltung solcher einkommen nutzlich, trewlich verrichten.
3. Ferners und zum dritten: soll er die eingebrachte geltgefalle zu seiner
heimbkunfft im nechsten senatu provisori fisci einliefern, die wein-
und fruchtgefälle aber mit vorwißen deß senatus academici nebens
fürzeigung einer schrifftlichen verzeichnuß, wie viel ein iedes, wo er
es, und mit was mas oder eych empfangen, ob es die vollkommliche
gefalle (f. 30a) oder ein theil derselben, was noch hinterständig, und
von welchem iahre es herrühre, mit Heydelberger mas zu keller und
Speicher liefern, den abgang oder Vorschuß fleißig vermerekhen und
künfftig in rechnung beybringen; er soll auch von solchen gefallen
nichts in seinen eigenen nutzen verwenden und deß eingenommenen
gelts über zwanzig gülden länger nicht hinter sich in seiner be-
haußung, alß biß der nechste senat nach seiner widerkunfft gehalten
wird, deme er alßdann das erhabene gelt ohnfehlbar einzuliefern,
behalten.
4. zum vierten: soll er iährlich bey allen stifftern und andern orthen
und endten, da die Universität ungleiche oder unständige gefalle und
einkommen hat, fleißiglich erkundigen, wie die corpora eines ieden
orts gesetzet, und was daßelbige iahr der Universität von rechtsweg
an fruchten und wein darinn gebührt, und solcher Satzung und ge-
bühr dem senatui academico und fisci procuratori glaubwürdige belag
und anzeigung, wie beyni vorigen puneten gemeldet, schrifftlich
übergeben.
5. zum fünfften: soll er die schlüßei zum keller und Speicher in seiner
gewahrsamb und mit bender und mütterer ein fleißiges auffsehen
haben, daß wein und frucht, so zu keller und Speicher gebracht, wohl-
versorgt und derselbigen ordtentlichen fleißes gewartet werde, und
da er das gegenspiehl spührete und befinde, solches an orthen und
enden, da es sich gebühret, schaden zu verhüten anzeigen, auch
sonsten darann sein, daß denen profeßoribus und andern ihre (f. 30b)
besoldungen an frucht und wein zu seiner zeit ohnclagbar abgerichtet
und bezahlt und in dem gebührende gleichheit gehalten werde;
über das soll er über faß, zuber, säckh, und andern der Universität
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1. Soll der collector, solang er solches ampt trägem und versehen wird,
dem rectori und gemeinen rath der Universität alle gebührende er
und gehorsamb beweißen, denselben verpflichtet und trew sein, ge-
meiner Universität schadten warnen, frommen und (f. 29h) bestes,
soviel ihm möglich, befördern und werben.
2. Soll er alle gefalle, zinß, gülden und exstantien, schulden an gelt,
wein, frucht, hünern, cappen und anderm, woher daßelbig rührend
und fallendt ist, mit höchstem fleiß und ohne großen uncosten ein-
bringen und sarablen; da auch über beschehen ersuchen iemand
sich seine schuldige gebühr zu leisten waigern wirde, alßdann,
ie nach gelegenheit eines ieden orts, die ordentliche obrigkeit
und verhelffung bescheidenlich ersuchen, auf die execution eyferigst
und bestmöglichst schrifFtlich und mündlich treiben und alle
mittel tentiren, so der Universität zum besten und cintreibung deren
gefalle dienet, dafern es aber auch nicht helffen oder verfangen wolte,
alßdann ad senatum academicum förderlichst berichten und deßelben
beschaidts darunter erwartten und alles anders, so zu einbringung
und erhaltung solcher einkommen nutzlich, trewlich verrichten.
3. Ferners und zum dritten: soll er die eingebrachte geltgefalle zu seiner
heimbkunfft im nechsten senatu provisori fisci einliefern, die wein-
und fruchtgefälle aber mit vorwißen deß senatus academici nebens
fürzeigung einer schrifftlichen verzeichnuß, wie viel ein iedes, wo er
es, und mit was mas oder eych empfangen, ob es die vollkommliche
gefalle (f. 30a) oder ein theil derselben, was noch hinterständig, und
von welchem iahre es herrühre, mit Heydelberger mas zu keller und
Speicher liefern, den abgang oder Vorschuß fleißig vermerekhen und
künfftig in rechnung beybringen; er soll auch von solchen gefallen
nichts in seinen eigenen nutzen verwenden und deß eingenommenen
gelts über zwanzig gülden länger nicht hinter sich in seiner be-
haußung, alß biß der nechste senat nach seiner widerkunfft gehalten
wird, deme er alßdann das erhabene gelt ohnfehlbar einzuliefern,
behalten.
4. zum vierten: soll er iährlich bey allen stifftern und andern orthen
und endten, da die Universität ungleiche oder unständige gefalle und
einkommen hat, fleißiglich erkundigen, wie die corpora eines ieden
orts gesetzet, und was daßelbige iahr der Universität von rechtsweg
an fruchten und wein darinn gebührt, und solcher Satzung und ge-
bühr dem senatui academico und fisci procuratori glaubwürdige belag
und anzeigung, wie beyni vorigen puneten gemeldet, schrifftlich
übergeben.
5. zum fünfften: soll er die schlüßei zum keller und Speicher in seiner
gewahrsamb und mit bender und mütterer ein fleißiges auffsehen
haben, daß wein und frucht, so zu keller und Speicher gebracht, wohl-
versorgt und derselbigen ordtentlichen fleißes gewartet werde, und
da er das gegenspiehl spührete und befinde, solches an orthen und
enden, da es sich gebühret, schaden zu verhüten anzeigen, auch
sonsten darann sein, daß denen profeßoribus und andern ihre (f. 30b)
besoldungen an frucht und wein zu seiner zeit ohnclagbar abgerichtet
und bezahlt und in dem gebührende gleichheit gehalten werde;
über das soll er über faß, zuber, säckh, und andern der Universität
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