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werckhzeug und materialien, alß borth, kalckh, Ziegelstein und der-
gleichen, wie ingleichem alle mobilia, fleißiges aufsehen haben, darüber
inventaria halten und solches alles, da es die noth erfordert, doch
mit rath und vorwißen der Universität, von neuem bestellen und er-
kauften und, biß man eines ieden bedarff, in gebührenden orthen
verwahrlich enthalten, auch da ein hauß verliehen oder iemand zum
diensthauß assignirt wird, selbiges gebührend aussliefern, neben dem
bawuffseher und syndico (wie drunten unterm titul von bauführung
der Universität1) zu sehen) die inventaria darüber ordentlich halten
und die bestandtbrief und inventaria gebührend registriren laße.

6. Zu dem ende, zum sechsten, soll vielgedachter collector in der er-
kauff- oder ablöß- und Veränderung der Universität und obbemelter
deren collegien, facultäten, Stipendien und andern ablößigen und un-
ablößigen zinßen und gülten, auch andern wichtigen händlen und
Sachen für sich selbsten nichts fürnehmen, statuiren, handien oder
thun, sondern, da es die notturfft erfordern wird, solches iederzeit
dem rectori, decanis facultatum, procuratori fisci, davon in gemeiner
Universität rath ferners zu deliberiren, umbständlich schrifftlich an-
bringen, (f. 31 a) und, was also daselbsten beschloßen, demselben ge-
horsamblich folgen und treulich nachsetzen.

7. Er soll auch, zum siebenden, solches gemeiner Universität ietzigen
und künfftigen einkommens und seiner Verrichtung halber, auf er-
fordern, alten brauch und gewohnheit nach, für dem senatu acade-
mico und den iederzeit darzu deputierten churfürstlichen räthen oder
dienern, von item zu item, wie das gemeiner Universität lager- und
zinßbücher außweißen, ordentliche und unterschiedliche rechnung
thun, und was er nach gethaner rechnung an gelt, wein, fruclit und
anderni schuldig bleibt, alßbaldt bezahlen oder notwendigen bericht
thun, woran es gemangelt, daß solcher außstandt nicht eingebracht
werden mögen; da dann daraus erschiene, daß er über allen ange-
wandten fleiß und erforderente eyferigstc execution, sowohl schrifft-
lich als mündtlich, nichts erhalten könnte, so bleibt es billig dabey,
doch daß er, wie es mit solchem außstandt beschaffen, eine unter-
schiedliche verzeichnuß überreiche und darunter ferneren beschaid
erwarte.

8. Über das, und zum achten, demnach gemeiner Universität zween
weingärtten und darzu einen gedingten weingärttner bestellet, so soll
collector nicht allein ein sonders auffsehens auf solche Weingarten,
und daß sie von ernantem weingärtner zu ieder gebührenden zeit
recht gebauet werden, haben, sondern er soll auch wandt, stüffel und
truder zu rechter zeit bestellen, solches für die Weingarten führen
laßen und daran sein, daß (f. 31b) darmit recht gehandelt, und was
zur notturfft nicht erbauet, ins künfftig iahr aufbehalten werde; zu
herbstzeiten soll er leser bestellen, die Weingarten lesen, den wein
von dar wegführen und außkeltern laßen, und allenthalben gute ach-
tung geben, das nichts verschüttet, heimblich abgetragen und ver-
untrewet werde; er soll auch zu dem ende die kelter, zuber, und
was mehr zum herbst gehörig, zu rechter zeit zurichten und in guter

1) Siehe S. 262 flg.
 
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