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wenden wird, das soll er alsobald bey frischer gedächtnus dem se-
natai aeademico verrechnen und glaubwürdige verzeichnus, wo, weß-
halben und wann er solches verzehrt, unter seiner handtschrifft
übergeben und sich alleweeg in die Ordnung der dörffer, fleckhen
und statten schickhen, daß er auf einer reiß nicht allein ein geschafft,
sondern mit einem costen viel verrichte und sich durch gesellschafft
oder sonsten geringe Ursache nicht aufhalten oder verhindern laßen.
19. Endlich soll er allweg gleich nach abgelegter seiner iahres rechnung
sein ampt und (f. 33a) collectur für rectore senatu auf künden,
solches, da er es fürters und länger zu bedienen bedacht, wider von
newem begehren, und da ers erlangt, alßdann auff erinnerung seines
zuvor geleisteten eydts, damit er für und für, und solang er dieses
ampt tragen wird, sich in allem alß ein getrewer diener zu erweißen
mit handgegebener trcw auf ein neues sich verknüpffen und verbinden.
Vor solche sein ietzt und alle künfftige mühe und arbeit soll ihm
iährlich hinführo vom procuratore fisci zu seiner Unterhaltung und
dienstbesoldung entrichtet und bezahlt werden an geldt: ein hundert
und fünffzig gülden, an wein: ein fuder, an frucht: sechs malter körn,
zwölff malter speltz und fünff und zwantzig malter habem auff ein
pferdt.
(§ 23.) Von bauführung der Universität.
F. 33a-36b (verschieden von JC f. 30a-32a, S. 226; L, S. 168; OH, S. 21).
Obwohl in den vorigen statutis universitatis eine eigene rubric von körn-,
wein- und baumeistern gewesen, angesehen wegen der nahmhafften corporum con-
tubernii, domus Dionysianae, collegii principis, prytanaei etc. allweg ein ansehn-
licher vorrath von körn und wein müßen gehalten werden, welche corpora aber
anietzo nicht in esse seind, daher auch eigene wein- und kornmeister nicht
nöthig, (f. 33t') so ist allein von bauführung der Universität folgendes verordnet
worden:
1. Soll rector universitatis sambt zweyen vom senatu (deren einer der
bauaufseher sein solle) ihm zugeordneten und den werckhleuthen im
monath februario alle und iede der universitätshäußer und gebäue
besichtigen, was an einem ieden zu bauen und zu beßern, fleißig ver-
zeichnen, nach befindung die werckhmeister darüber einen vor- und
Überschlag aufsetzen laßen, solches an den senatum academicum
bringen, und wann darüber eine resolution gefaßt, die versehung
thun, daß es ins werckh gerichtet werde.
2. Die auffsicht über das bauwesen selbst soll einer auß den profeßoribus,
so iährlich darzu erwehlet wird und widerumb mit dem rectore ab-
gehen soll, haben, welcher sich nach denen hernach folgenden puncten
in allem zu richten hat und sich darzu bey dem aydt, damit er ge-
meiner Universität zugethan, stipulata manu anbeißig machen soll.
3. Nöthige materialien soll der collector nicht allein einkauften, sondern
auch in Verwahrung halten und verrechnen, wie ihm darzu seine be-
stallung droben anweißet.
Folgen die puncten, wornach der auffseher des bauwesens sich zu richten :
1. Soll derselbe mit aller trew und fleiß ins gemein dahin sehen, damit
gemeiner Universität (f. 34») gebäuen kein schad, abbruch oder ge-
ringerung zugefügt werde, sondern, wo er dergleichen etwas ver-
wenden wird, das soll er alsobald bey frischer gedächtnus dem se-
natai aeademico verrechnen und glaubwürdige verzeichnus, wo, weß-
halben und wann er solches verzehrt, unter seiner handtschrifft
übergeben und sich alleweeg in die Ordnung der dörffer, fleckhen
und statten schickhen, daß er auf einer reiß nicht allein ein geschafft,
sondern mit einem costen viel verrichte und sich durch gesellschafft
oder sonsten geringe Ursache nicht aufhalten oder verhindern laßen.
19. Endlich soll er allweg gleich nach abgelegter seiner iahres rechnung
sein ampt und (f. 33a) collectur für rectore senatu auf künden,
solches, da er es fürters und länger zu bedienen bedacht, wider von
newem begehren, und da ers erlangt, alßdann auff erinnerung seines
zuvor geleisteten eydts, damit er für und für, und solang er dieses
ampt tragen wird, sich in allem alß ein getrewer diener zu erweißen
mit handgegebener trcw auf ein neues sich verknüpffen und verbinden.
Vor solche sein ietzt und alle künfftige mühe und arbeit soll ihm
iährlich hinführo vom procuratore fisci zu seiner Unterhaltung und
dienstbesoldung entrichtet und bezahlt werden an geldt: ein hundert
und fünffzig gülden, an wein: ein fuder, an frucht: sechs malter körn,
zwölff malter speltz und fünff und zwantzig malter habem auff ein
pferdt.
(§ 23.) Von bauführung der Universität.
F. 33a-36b (verschieden von JC f. 30a-32a, S. 226; L, S. 168; OH, S. 21).
Obwohl in den vorigen statutis universitatis eine eigene rubric von körn-,
wein- und baumeistern gewesen, angesehen wegen der nahmhafften corporum con-
tubernii, domus Dionysianae, collegii principis, prytanaei etc. allweg ein ansehn-
licher vorrath von körn und wein müßen gehalten werden, welche corpora aber
anietzo nicht in esse seind, daher auch eigene wein- und kornmeister nicht
nöthig, (f. 33t') so ist allein von bauführung der Universität folgendes verordnet
worden:
1. Soll rector universitatis sambt zweyen vom senatu (deren einer der
bauaufseher sein solle) ihm zugeordneten und den werckhleuthen im
monath februario alle und iede der universitätshäußer und gebäue
besichtigen, was an einem ieden zu bauen und zu beßern, fleißig ver-
zeichnen, nach befindung die werckhmeister darüber einen vor- und
Überschlag aufsetzen laßen, solches an den senatum academicum
bringen, und wann darüber eine resolution gefaßt, die versehung
thun, daß es ins werckh gerichtet werde.
2. Die auffsicht über das bauwesen selbst soll einer auß den profeßoribus,
so iährlich darzu erwehlet wird und widerumb mit dem rectore ab-
gehen soll, haben, welcher sich nach denen hernach folgenden puncten
in allem zu richten hat und sich darzu bey dem aydt, damit er ge-
meiner Universität zugethan, stipulata manu anbeißig machen soll.
3. Nöthige materialien soll der collector nicht allein einkauften, sondern
auch in Verwahrung halten und verrechnen, wie ihm darzu seine be-
stallung droben anweißet.
Folgen die puncten, wornach der auffseher des bauwesens sich zu richten :
1. Soll derselbe mit aller trew und fleiß ins gemein dahin sehen, damit
gemeiner Universität (f. 34») gebäuen kein schad, abbruch oder ge-
ringerung zugefügt werde, sondern, wo er dergleichen etwas ver-


