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gestalten dann keine studiosi durchgehende sowohl bey dieser, alß auch den
übrigen drey facultäten ad gradum zugelaßen werden sollen, so die hnmaniora
nicht recht und genugsamb verstehen und wohl studirt haben.
(§ 58.) Capita quaedam a studiosis, qui operam theologiae dare consti-
tuerunt, decano bona fide promittenda.
F. 86a = JC f.86a, § 61, S. 236 (= L, S. 182; OH, S. 48).
(§ 59.) Von dem examine und exaininatoribus.
F.86a-86b entspricht JC f. 86b, § 62, S. 236 (L 182 u.183; OH, S. 48).
Dieienigen nun, so bey dieser facultät zu promoviren und den gradum
licentiaturae oder doctoratus anzunehmen gesinnet sind und sich, wie obgemelt,
einschreiben laßen und dem decano angelobt, die sollen zuförderst, ehe ihnen
solche gradus conferirt, in denen vornembsten (f. 86b) capitibus fidei und an-
dern nothwendigen stückhen unßerer wahren christlichen religion, nach inhalt
gottes wortts, den bewehrten hauptsymbolis und der Augspurgischen confeßion,
wie die von den orthodoxis ecclesiis verstandten, examinirt werden, und soll deß-
wegen ein ieder promovendus in dieser und andern facultäten, er begehre, welchen
gradum er wolle, zwey examina außzustehen und eine disputationem pro gradu,
wie auch eine lectionem cursoriam zu halten schuldig sein.
Und damit die gradus nicht denen untauglichen und unwürdigen conferirt
werden, in betrachtung, waß großen Schadens und merckliche gefahr darauß
künfftiglich entstehen möchte, sollen die profeßores theologiae diese nachgemelte
Verpflichtung dem decano facultatis und dieser hinwiderumb dem prodecano für
angehenden examine zu erstatten schuldig sein.
(§ 60.) Statuta examinatorum bona fide promittenda.
F. 86b-87a = JC f. 86b-87a, § 63, S. 236 (= L, S. 183 = 0 H, S. 48 u. 49).
(§ 61.) Von der licentiatur.
F. 87a-87b entspricht JC f. 88b-90a, § 66, S. 237 (L, S. 182; O H, S. 50—52).
Welche zur licentiatur zugelaßen werden, sollen zum wenigsten ihres alters
über die fünffundzwanzig iahr und zuvor von der facultät erbaren, züchtigen
und redlichen lebens und wandeis erkandt, darzue auf derselben erwegung mit
gnugsamer lehr zu annehmung deß begehrten gradus tüchlich und würdig ge-
achtet und erfunden sein: doch, was das gesetzte alter der 25 iahr anlangt, soll
es damit den verstandt haben, daß, wofern einer erbaren (f. 87b) und frommen
lebens, auch sonderer geschicklichkeit halben der facultät gnugsamb bekandt,
darauff so hefftig und stricte nicht zu dringen und zu sehen.
Sodann iemand begehret, zur licentiatur zugelaßen und promovirt zu
werden, soll er für der facultät erscheinen, daselbst seine petition und begehren
fürtragen und umb die praesentation anhalten, uff welches, so er von der facultät
hierzu tauglich und würdig angesehen und geachtet worden, soll, wie gebräuch-
lich, mit ihme verfahren werden: aber ehe alß er der licentiandus den titul und
grad empfaht, sollen ihme diese puncten und iurament fürgehalten werden.
(§ 62.) Juramentum licentiandorum corporaliter praestandum.
F. 87b-88a = JC f. 90b-91 a, § 67, S. 237.
gestalten dann keine studiosi durchgehende sowohl bey dieser, alß auch den
übrigen drey facultäten ad gradum zugelaßen werden sollen, so die hnmaniora
nicht recht und genugsamb verstehen und wohl studirt haben.
(§ 58.) Capita quaedam a studiosis, qui operam theologiae dare consti-
tuerunt, decano bona fide promittenda.
F. 86a = JC f.86a, § 61, S. 236 (= L, S. 182; OH, S. 48).
(§ 59.) Von dem examine und exaininatoribus.
F.86a-86b entspricht JC f. 86b, § 62, S. 236 (L 182 u.183; OH, S. 48).
Dieienigen nun, so bey dieser facultät zu promoviren und den gradum
licentiaturae oder doctoratus anzunehmen gesinnet sind und sich, wie obgemelt,
einschreiben laßen und dem decano angelobt, die sollen zuförderst, ehe ihnen
solche gradus conferirt, in denen vornembsten (f. 86b) capitibus fidei und an-
dern nothwendigen stückhen unßerer wahren christlichen religion, nach inhalt
gottes wortts, den bewehrten hauptsymbolis und der Augspurgischen confeßion,
wie die von den orthodoxis ecclesiis verstandten, examinirt werden, und soll deß-
wegen ein ieder promovendus in dieser und andern facultäten, er begehre, welchen
gradum er wolle, zwey examina außzustehen und eine disputationem pro gradu,
wie auch eine lectionem cursoriam zu halten schuldig sein.
Und damit die gradus nicht denen untauglichen und unwürdigen conferirt
werden, in betrachtung, waß großen Schadens und merckliche gefahr darauß
künfftiglich entstehen möchte, sollen die profeßores theologiae diese nachgemelte
Verpflichtung dem decano facultatis und dieser hinwiderumb dem prodecano für
angehenden examine zu erstatten schuldig sein.
(§ 60.) Statuta examinatorum bona fide promittenda.
F. 86b-87a = JC f. 86b-87a, § 63, S. 236 (= L, S. 183 = 0 H, S. 48 u. 49).
(§ 61.) Von der licentiatur.
F. 87a-87b entspricht JC f. 88b-90a, § 66, S. 237 (L, S. 182; O H, S. 50—52).
Welche zur licentiatur zugelaßen werden, sollen zum wenigsten ihres alters
über die fünffundzwanzig iahr und zuvor von der facultät erbaren, züchtigen
und redlichen lebens und wandeis erkandt, darzue auf derselben erwegung mit
gnugsamer lehr zu annehmung deß begehrten gradus tüchlich und würdig ge-
achtet und erfunden sein: doch, was das gesetzte alter der 25 iahr anlangt, soll
es damit den verstandt haben, daß, wofern einer erbaren (f. 87b) und frommen
lebens, auch sonderer geschicklichkeit halben der facultät gnugsamb bekandt,
darauff so hefftig und stricte nicht zu dringen und zu sehen.
Sodann iemand begehret, zur licentiatur zugelaßen und promovirt zu
werden, soll er für der facultät erscheinen, daselbst seine petition und begehren
fürtragen und umb die praesentation anhalten, uff welches, so er von der facultät
hierzu tauglich und würdig angesehen und geachtet worden, soll, wie gebräuch-
lich, mit ihme verfahren werden: aber ehe alß er der licentiandus den titul und
grad empfaht, sollen ihme diese puncten und iurament fürgehalten werden.
(§ 62.) Juramentum licentiandorum corporaliter praestandum.
F. 87b-88a = JC f. 90b-91 a, § 67, S. 237.