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(§ 85.). Von den promotionibus und ehren tituln, so diese facultas
philosophica zu conferiren pflegt.

F. 114b-115a == JC f. 122b-124b, § 99, S. 242 (L, S. 204—206).

(§ 86.) Von den privato und publico examine der magistrandorum.

F. 115a-115b = JC f. 125b-127b, § 101, S. 242 (L, S. 206).
Der Paragraph stimmt ganz mit den beiden Absätzen des angeführten von
JC, nur dass als Ersatz eines Hutes statt 20 Batzen 1 Reichsthaler angesetzt ist.

(§ 87.) Capita ab examinatoribus bona fid.e promittenda1).

F. 115b-117b=JC

Unter diesem Titel ist der ganze weitere Verlauf des Examens zusammen-
gestellt. Die capita ab examinatoribus promittenda sind dieselben, welche oben
für die Theologen (§ 60 S. 285) und Juristen (§ 71 S. 290) festgesetzt waren
und für die Mediziner nicht wiederholt wurden. Daran schliesst sich der § 101
von JC, soweit er nicht in § 86 enthalten ist; nur an Stelle des letzten Absatzes
(JC f. 127b) ist hier getreten: Gleichwohl (f. 117b) ist bey obigem diß in acht
zu nehmen, daß, so offt unsere alumni und Stipendiaten auff unßer, unßeres
kirchenraths oder ihrer vorgesetzten gutfinden den gradum magisterii begehren,
dieselben zwar daß examen außstehen, aber aller uncosten befreyet sein, und
nichts desto weniger, wann ihr nur zween vorhanden, ohne Verzug promovirt
werden sollen.

(§ 88.) Wie es mit frembden niagistris, so in philosopnia dociren
wollen, zu halten.

F. 118a-118b entspricht JC f. 127b-128a, § 102, S. 243 (= L, S. 243 -
OH, S. 123).

Grösstenteils veränderte Fassung: Wo ein frembder und anderstwo pro-
movirter magister hieher zur Universität käme und von der facultät Urlaub, pri-
vatim oder publice zu dociren und collegia zu halten, begehrte, soll ihm solches
nicht abgeschlagen werden, iedoch daß er dem decano zuförderst von seiner con-
dition in der oder denen wißenschafften, welche er lehren will, nachricht zu
geben, folgenden eydt zu leisten, in h'scum zween gülden und dem pedellen ein
ort eines gülden außzurichten und zu erlegen schuldig sein soll und sich gradum
magistri, wo nicht publice, iedoch in senatu academico ohne ceremonien conferiren
laßen, oder doch vom senatu auß erheblichen Ursachen davon dispensirt werden,
und in irern dociren sich dergestalt verhalten, daß sie die stunden, darinn sel-
biger wißenschafft professor lieset, zu ihrem lesen und disputiren nicht gebrauchen,
auch sonst die professores nicht verkleinern (f. 118b) oder ihnen hinderlich sein.

(§ 89.) Juramentum adventitiorum magistrorum.

F. 118b-119a == JC f. 128a, § 103, S. 243 (=L, S. 208 = OH, S. 130).

1) Die in diesem Paragraph sich findenden capita promittenda für die Magistranden sind in
C f. 116b später mit der Überschrift versehen: Capita sive statuta a supremae laureae philosophicae
candidatis corporali iuramento finnanda; auf einem in die genannte Handschrift eingelegten Bogen
sind diese capita mit Weglassung von Punkt 1 u. 2 wiederholt; offenbar war die so erhaltene Form
später im 18. Jahrhundert die gewöhnliche.

Thorbecke, Statuten. 38
 
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