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Collecturen und sonst geliefert wird, getreulieh empfangen, gezählt nehmen, auf-
heben und zum Basten verwahren, einem jeden, der ihm Geld liefert, Quittungen
erteilen und solches in sein Manual eintragen wolle; auch

Drittens: außer den nach des fisci Rechnung ständigen Besoldungen oder
sonstigen Ausgaben ohne der (f. 21 a) Universität besondere Befehle, welche nebst
den Quittungen der Rechnung beizulegen sind, einiges Geld nicht auszalen wolle.
Viertens: Soll er bei allen und jeden Schaffnerei- und Collectur-Rech-
nungen, wenn sie abgehört oder die Bedienten zur Justification ihrer von Jahr
zu Jahr gehabten Einnahmen und Ausgaben zur Universität berufen werden, zu-
gegen sein, dieselbe samt den zugeordneten Professoren fleißig anhören und, so
dieselbe richtig, den receß gegen Quittungen beziehen und in sein Manual ein-
führen, im Fall aber der Bediente zu liquidiren hätte, soll er besorgen, daß der
Senat den andern oder folgenden Tag zu solcher Liquidation Zeit und Stund
anberaume, nicht weniger, ob die Entscheidung des Bedienten über seinen zur
Liquidation und Ausstand gestellten Posten erheblich, mithin ob zu passieren
oder von dem Rechner zu bezalen seie, Information und Gutachten erteilen, fort
darüber den Schluß des Senats zu erwirken suchen, demnächst den darnach aus-
gefallenen Passivreceß gegen Quittung empfangen und sich selbsten zur Rechnungs-
einnahm stellen.

Fünftens: Soll er alle Monat einen Statiun über die im vorhergehenden
eingenommenen und verausgabten Gelder an den Senat einschiken, welcher so-
fort in selbem (f. 21b) vom Rectore abzulesen, um sich zu erinnern, ob alle in
selbem zu verzeichnende Posten darin enthalten.

Sechstens: Diese von dem Syndico in Verwahr zu nehmende Status sind
bei Ablag des Fisci Rechnung, welche jedesmal im versammelten Senat jährlich
unfehlbar abzuhören, nochmalen, um daraus die Übereinkunft mit der Rechnung
entnehmen zu können, vorzulegen.

Siebentens: Die von den Collectoren ebenmäsig einzuschickenden Monats-
status soll nebst dem Syndico er Provisor Fisci nötigen Falls in Errinnerung
bringen, selbe jedesmal mit behörigem Fleiß durchsehen, über die vornehmsten
darin befindliche Posten, ob nicht allenfalls geirret oder etwas verschrieben, die
Probe machen, die befindende Mängel wrohl bemerken, und selbe dem academischen
Senat, um fernere Vorkehre zutreffen, anzeigen.

Achtens: Sollte er Provisor Fisci selbsten einige Einnahm in dem Monat
Statu verschweigen, so hat er hierüber vom Senat die Ahndung zu gewärtigen.
Neuntens: Was bei jeder Receptur an Wein und Früchten in Vorrath
vorhanden, in was für einem Preiß solche zu jeder Zeit stehen, ob, wann und
wieviel davon öffentlich zu versteigen, oder mit einem Vorrath sich zu versehen,
räthlich sein, insonderheit ob ein (f. 22a) Bedienter Wein und Früchten zu seinem
Vorteil ohne des Senats Befehl angreife, verkaufe oder damit handle, fleißig be-
obachten, und dem Senat sowohl wegen der Bestrafung, als auch darum anzu-
zeigen, damit

Zehentens: von Senats wegen die zu receß ausgefallene entbährliche Wein
und Früchten durch einen Professoren sogleich versteigert oder aber, dafern
selbe länger aufzubehalten für ratsamer erachtet würde, die Speicher und Keller
sowohl wegen der Quantität als Qualität des Vorraths bei erheischenden Um-
ständen visitiren zu mögen.

Eilftens: Sollte sich der vorhanden sein müssende Vorrath aus Schidd des
Receptoris nicht vorfinden, so soll der Receptor nicht nur das ermangelnde im
höchsten Preiß, sondern auch die zur Untersuchung aufgegangene Kosten und
 
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