Die Grimdbesitjverhcltnisse
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schlösse auf den Vermögensstand des Gebers zu. Oft werden wenige und
kleine Grundstücke von Personen vergabt, die sich in anderen Urkunden als
recht wohlhabend herausstellen. Einige Beispiele mögen dies verdeutlichen.
I. J. 790 übereignen Erkanbalt und seine Gattin Wieltrut in Handschuhs-
heim 2 Morgen Ackerland und ein Stück einer Wiese (CL 353). I. J. 805
schenkt das gleiche Ehepaar in Handschuhsheim einen Weinberg und 3 Mor-
gen Ackerland, in Ilvesheim einen Morgen und in Seckenheim Wiesenland
an zwei Stellen (CL 366). Sehr bescheiden ist wieder die dritte Schenkung,
die nur einen Morgen in Handschuhsheim umfaßt (CL 373/ca. 790—820).
Sind auch die Schenkungen nicht groß, so setjt doch der Grundbesitz in drei
Gemarkungen die Zugehörigkeit zu einer anderen Vermögensschicht als der-
jenigen von Kleinbauern voraus, auf die man auf Grund der ersten und drit-
ten Übereignung hätte schließen können. In diesem Fall — wie in manchen
anderen Fällen — besteht über die Identität der Geber kaum ein Zweifel,
denn jedesmal ist noch der Sohn Altwin aufgeführt. Weitaus öfter enthalten
die Urkunden jedoch keine näheren Angaben über Eltern, Ehefrau oder
Kinder namensgleicher Tradenten.
Drei Schenkungen der Eheleute Machelm und Erlint veranschaulichen die
Notwendigkeit, zur Beurteilung individueller Besitzverhältnisse alle greif-
baren Belege zusammenzustellen. I. J. 765 sind es nur drei Morgen Acker-
land in Edingen (CL 673), i. J. 784 dagegen eine Hofstätte und zwei Mansen
mit acht Manzipien in Helmstadt im Kraichgau und fünf Manzipien in Edin-
gen, die an das Kloster Lorsch übergehen (CL 2571). In Edingen stiftet das
Ehepaar ferner i. J. 790 im Verein mit zwei anderen Personen seinen ge-
meinsam erarbeiteten Besitz mit zwei Unfreien und Zubehör (CL 683).
Nicht selten wird das übereignete Gut nur als „res mea, res nostra“ be-
zeichnet, was keinen Anhalt über das Vermögen des Tradenten gibt, wenn
nicht weitere Urkunden Aufklärung bringen. So schenkt z. B. i. J. 792
Wernher mit seiner Ehefrau Engildruth an Lorsch seinen Besitz in Ilvesheim
und Neuenheim, mit Ausnahme eines Weingartens und eines Unfreien
(CL 472). Schon dies läßt auf einen gewissen Wohlstand schließen. Eine von
Wernher schon i. J. 785 in Pfungstadt im Rheingau vorgenommene Schenkung
von acht Mansen mit den dazugehörenden Hufen und drei Mühlen beweist
nun, daß es sich um eine ausgesprochen reiche Persönlichkeit handelt (CL 214).
Die Nennung des Sohnes Nanther sowie die Gleichheit weiterer Zeugen in
beiden Fällen ermöglicht die Identifizierung.
Das von einem Tradenten an Lorsch übereignete Gut bildet mitunter nur
einen Teil des Besitzes, den die Kirche erhält. Z. B. erwähnt ein gewisser
Bernhard anläßlich einer Schenkung an Lorsch in Dossenheim, daß er dort
zuvor schon dem hl. Medardus (Altrip) Grundstücke übergeben habe (CL 413
/a. 801). Die Identität namensgleicher Wohltäter darf man in vielen Fällen
vermuten. Die außerordentliche Mannigfaltigkeit der altdeutschen Personen-
namen sowie zahlreiche weitere hier nicht angeführte Urkundenstellen lassen
darüber kaum einen Zweifel zu. Allein für den Einzelfall fehlen uns eben
meistens die Beweise.
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schlösse auf den Vermögensstand des Gebers zu. Oft werden wenige und
kleine Grundstücke von Personen vergabt, die sich in anderen Urkunden als
recht wohlhabend herausstellen. Einige Beispiele mögen dies verdeutlichen.
I. J. 790 übereignen Erkanbalt und seine Gattin Wieltrut in Handschuhs-
heim 2 Morgen Ackerland und ein Stück einer Wiese (CL 353). I. J. 805
schenkt das gleiche Ehepaar in Handschuhsheim einen Weinberg und 3 Mor-
gen Ackerland, in Ilvesheim einen Morgen und in Seckenheim Wiesenland
an zwei Stellen (CL 366). Sehr bescheiden ist wieder die dritte Schenkung,
die nur einen Morgen in Handschuhsheim umfaßt (CL 373/ca. 790—820).
Sind auch die Schenkungen nicht groß, so setjt doch der Grundbesitz in drei
Gemarkungen die Zugehörigkeit zu einer anderen Vermögensschicht als der-
jenigen von Kleinbauern voraus, auf die man auf Grund der ersten und drit-
ten Übereignung hätte schließen können. In diesem Fall — wie in manchen
anderen Fällen — besteht über die Identität der Geber kaum ein Zweifel,
denn jedesmal ist noch der Sohn Altwin aufgeführt. Weitaus öfter enthalten
die Urkunden jedoch keine näheren Angaben über Eltern, Ehefrau oder
Kinder namensgleicher Tradenten.
Drei Schenkungen der Eheleute Machelm und Erlint veranschaulichen die
Notwendigkeit, zur Beurteilung individueller Besitzverhältnisse alle greif-
baren Belege zusammenzustellen. I. J. 765 sind es nur drei Morgen Acker-
land in Edingen (CL 673), i. J. 784 dagegen eine Hofstätte und zwei Mansen
mit acht Manzipien in Helmstadt im Kraichgau und fünf Manzipien in Edin-
gen, die an das Kloster Lorsch übergehen (CL 2571). In Edingen stiftet das
Ehepaar ferner i. J. 790 im Verein mit zwei anderen Personen seinen ge-
meinsam erarbeiteten Besitz mit zwei Unfreien und Zubehör (CL 683).
Nicht selten wird das übereignete Gut nur als „res mea, res nostra“ be-
zeichnet, was keinen Anhalt über das Vermögen des Tradenten gibt, wenn
nicht weitere Urkunden Aufklärung bringen. So schenkt z. B. i. J. 792
Wernher mit seiner Ehefrau Engildruth an Lorsch seinen Besitz in Ilvesheim
und Neuenheim, mit Ausnahme eines Weingartens und eines Unfreien
(CL 472). Schon dies läßt auf einen gewissen Wohlstand schließen. Eine von
Wernher schon i. J. 785 in Pfungstadt im Rheingau vorgenommene Schenkung
von acht Mansen mit den dazugehörenden Hufen und drei Mühlen beweist
nun, daß es sich um eine ausgesprochen reiche Persönlichkeit handelt (CL 214).
Die Nennung des Sohnes Nanther sowie die Gleichheit weiterer Zeugen in
beiden Fällen ermöglicht die Identifizierung.
Das von einem Tradenten an Lorsch übereignete Gut bildet mitunter nur
einen Teil des Besitzes, den die Kirche erhält. Z. B. erwähnt ein gewisser
Bernhard anläßlich einer Schenkung an Lorsch in Dossenheim, daß er dort
zuvor schon dem hl. Medardus (Altrip) Grundstücke übergeben habe (CL 413
/a. 801). Die Identität namensgleicher Wohltäter darf man in vielen Fällen
vermuten. Die außerordentliche Mannigfaltigkeit der altdeutschen Personen-
namen sowie zahlreiche weitere hier nicht angeführte Urkundenstellen lassen
darüber kaum einen Zweifel zu. Allein für den Einzelfall fehlen uns eben
meistens die Beweise.