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Universitätsarchiv Heidelberg, XII,2 Nr. 1105

[Urkunde]

[Zell an der Pfrimm], 1611 April 9, Ausfertigung

Lenhard Krebß als Stamm, wohnhaft zu Harxheim, und seine Mitpächter beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 9. April 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an den Gütern im Dorf Harxheim, welche die Abtsgülte genannt und nachfolgend im Einzelnen aufgeführt werden, verliehen haben. Als jährlichen Erb- und Bodenzins entrichten die Pächter 10 Malter Korn. Ferner verpflichten sie sich, das Hofgut nicht zu teilen oder ohne Wissen der Universität zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie genannte Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die beschriebenen Güter als Unterpfänder einziehen. Geben vnd geschehen den Neünten Aprilis, Anno et cetera Eintausend Sechshundert vnd Eilff et cetera.

Formalbeschreibung: Libell
Siegel:
  • 1: Gericht Zell, Wachssiegel in Holzkapsel an blau-weißen Schnüren, 3 x 3 cm
Material/Technik: Pergament, Maße: 33,5 x 22 cm
Umfang: 4 Blätter
Provenienz: Kollektur Zell; Altsignaturen: Schr.III, P.45, Nr.21; Z.N.74; No.1.; N7; No.128.
Sprache: Deutsch
Zitierlinks

DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.46659
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-466593

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