Universitätsarchiv Heidelberg, XII,2 Nr. 779
[Dannstadt], 1563 November 11, Ausfertigung
1: Hanß Bauer, Schultheiß, und die Schöffen des Gerichts zu Dannstadt beurkunden, dass Nyeckleß Forst und seine Ehefrau Margredt, beide wohnhaft zu Dannstadt, den Kirchengeschworenen zu Dannstadt eine jährlich zu entrichtende Gülte von 1 Gulden um 20 Gulden verkaufen. Als Sicherheit stellen die Eheleute verschiedene Güter, in Dannstadter Germarkung gelegen, als Unterpfänder. Sollten die Eheleute mit der Zahlung der Gülte säumig werden, können die Kirchengeschworenen die Unterpfänder einziehen. Ferner gewähren die Käufer den Verkäufern das Rückkaufsrecht. Geben vnd geschehen vff marttyni deß helligen byschoffs tag ym Iar alß man Zalt nach der geburdt Chryesty dausent fünff hundertt sechig vnd drey yar.2: Hans Macheimer, wohnhaft zu Dannstadt, verkauft den Kirchengeschworenen zu Dannstadt eine jährlich zu entrichtende Gülte von 3/4 Gulden um 15 Gulden. Als Sicherheit stellt er Haus und Hof, in Dannstadter Germarkung gelegen, als Unterpfand. Sollte er mit der Zahlung der Gülte säumig werden, können die Kirchengeschworenen die Unterpfänder einziehen. Ferner gewähren die Käufer dem Verkäufer das Rückkaufsrecht. Geschehen Sondags den 1ten Februarii Anno 73.
Formalbeschreibung: Textteil zu den Unterpfändern gestrichen; Löcher
Siegel:
- 1: Gericht Dannstadt, Siegel fehlt
Literatur: Drechsel/Fouquet, Dannstadt, 1989, S. 257, Anm. 242, S. 334, Anm. 35
Material/Technik: Pergament, Maße: 35 x 38 cm
Umfang: 1 Blatt
Provenienz: Schaffnei Lambrecht; Altsignaturen: Schr.III, P.31, Nr.10; No.14.
Sprache: Deutsch
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URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-463737
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