8
e) Dem Oberpedell . .
.... fi.
4. ~
f) Fur das Diplom . .
.... fi.
4. 48
g) Dem Kanzleidiener
.... fi.
1. 12
h) Der Facultatskasse
. ... fi.
3. -
Wer nach dem Ergebniss
des Vorexamens abgewiesen
wird, erhalt die Halfte der Examinationsgebiihren nebst den
Posten sub c, d, f zuriick; wer nach dem Hauptexamen
abgewiesen wird, erhalt die letzteren zuriick, und hat, wenn
er zu einem zweiten Examen zugelassen wird, fur dieses
nur die Halfte der Examinationsgebiihren zu entrichten
§. 12.
Auf Ehrenpromotionen finden die vorstehenden Bestim-
mungen keine Anwendung.
Heidelberg, 8. Mai 1871.
Sii
\.v.
e) Dem Oberpedell . .
.... fi.
4. ~
f) Fur das Diplom . .
.... fi.
4. 48
g) Dem Kanzleidiener
.... fi.
1. 12
h) Der Facultatskasse
. ... fi.
3. -
Wer nach dem Ergebniss
des Vorexamens abgewiesen
wird, erhalt die Halfte der Examinationsgebiihren nebst den
Posten sub c, d, f zuriick; wer nach dem Hauptexamen
abgewiesen wird, erhalt die letzteren zuriick, und hat, wenn
er zu einem zweiten Examen zugelassen wird, fur dieses
nur die Halfte der Examinationsgebiihren zu entrichten
§. 12.
Auf Ehrenpromotionen finden die vorstehenden Bestim-
mungen keine Anwendung.
Heidelberg, 8. Mai 1871.
Sii
\.v.