Wer den philosophischen Doctorgrad zu erwerbeu
wiinscht, hat sicli zunachst in einer schriftlichen Eingabe
an die philosophische Facultat zu wenden. Dieser Eingabe
ist ein curriculum vitae, welches iiber den bisherigen Lebens-
und Bildungsgang des Bewerbers und die von ihm gehbrten
Vorlesungen geniigenden Aufschluss gibt, nebst den Abgangs-
und Sittenzeugnissen der von ihm besuchten Universitaten
oder andern hbhern Lehranstalten, dem Maturitatszeugniss,
wenn er ein solches vorzulegen im Fall ist, und den ubrigen
zur Beglaubigung seiner Angaben etwa erforderlichen Do-
cumenten beizufugen.
§. 2.
Der Doctorgrad soli keinem ertheilt werden, der nicht
zuvor eine miindliche Priifung vor versammelter Facultat
mit befriedigendem Erfolge bestanden hat. Die Einreichung
einer Dissertation ist keine unerlassliche Bedingung der
Promotion. Wird jedoch eine solche bei der Meldung vor-
gelegt und von der Facultat geniigend befunden, so wird
dieselbe nicht allein bei Bestimmung der Priifungsnote be-
riicksichtigt, sondern auch im Diplom erwahnt werden; es
werden ferner dem Verfasser, wenn er dieselbe spatestens
ein Halbjahr nach erfolgter Promotion ;in der vorschrift-
massigen Zahl von 160 Exemplaren gedruckt abliefert, zur