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§♦ 12.
Die Gebiihren fiir die Promotion sind vor dem Examen
bei der Quastur zu deponiren. Dieselben betragen zur Zeit
im Ganzen 420 Mark, namlich:
a) Examinationsgebiihren
Mark
280. —
b)
Dem Dekan . . . .
• • w
20. —
c)
Der Bibliothek . . .
♦ ‘ fi
18. —
d)
Derselben statt der Dissertation *
70. —
e)
Dem Sekretar
♦ * fi
6. —
0
Der Kassenverwaltung
• ’ fi
2. —
g)
Dem Oberpedell
* • fi
7. —
h)
Druck des Diploms
‘ ’ fi
8. 30
ij
Unterpedell . . .
• * fi
3. —
k)
Der Facultatskasse
fi
5. 70
Wer nach dem Ergebnisse des Vorexamens abgewiesen
wird, erhalt die Halfte der Examinationsgebtlhren nebst
den Posten sub c, d, e, h zuriick; wer nach dem Haupt-
examen abgewiesen wird, erhalt die letzteren zuriick, und
bat, wenn er zu einem zweiten Examen zugelassen wird,
fiir dieses an Examinationsgebiihren nur die Halfte zu
entrichten.
§. 13.
Die in TJrlaub abwesenden oder legal verhinderten
Mitglieder der Facultat sind berechtigt, die Examinations-
gebiihr, und der in Urlaub abwesende oder legal verhin-
derte Dekan ist berechtigt, die Dekanatsgebiihr bei Pro»
motionspriifungen zu beziehen.
§• 14.
Auf Ehrenpromotionen finden die vorstehenden Be-
stimmungen keine Anw’endung.
Heidelberg, 15. August 1876.
§♦ 12.
Die Gebiihren fiir die Promotion sind vor dem Examen
bei der Quastur zu deponiren. Dieselben betragen zur Zeit
im Ganzen 420 Mark, namlich:
a) Examinationsgebiihren
Mark
280. —
b)
Dem Dekan . . . .
• • w
20. —
c)
Der Bibliothek . . .
♦ ‘ fi
18. —
d)
Derselben statt der Dissertation *
70. —
e)
Dem Sekretar
♦ * fi
6. —
0
Der Kassenverwaltung
• ’ fi
2. —
g)
Dem Oberpedell
* • fi
7. —
h)
Druck des Diploms
‘ ’ fi
8. 30
ij
Unterpedell . . .
• * fi
3. —
k)
Der Facultatskasse
fi
5. 70
Wer nach dem Ergebnisse des Vorexamens abgewiesen
wird, erhalt die Halfte der Examinationsgebtlhren nebst
den Posten sub c, d, e, h zuriick; wer nach dem Haupt-
examen abgewiesen wird, erhalt die letzteren zuriick, und
bat, wenn er zu einem zweiten Examen zugelassen wird,
fiir dieses an Examinationsgebiihren nur die Halfte zu
entrichten.
§. 13.
Die in TJrlaub abwesenden oder legal verhinderten
Mitglieder der Facultat sind berechtigt, die Examinations-
gebiihr, und der in Urlaub abwesende oder legal verhin-
derte Dekan ist berechtigt, die Dekanatsgebiihr bei Pro»
motionspriifungen zu beziehen.
§• 14.
Auf Ehrenpromotionen finden die vorstehenden Be-
stimmungen keine Anw’endung.
Heidelberg, 15. August 1876.