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Heidelberg, Universitätsarchiv, UAH, H-IV-100/1
Generalakten der Philosophischen Fakultät — Heidelberg, 1817-1933

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41U

— 2 —
§ 2.
Bei jedem Bewerber hat die Facultat sorgfaltig zu unter-
suchen, ob der sittliche Charakter durcli Zeugnisse oder andere,
allenfalls den Mitgliedern der Facultat speziell bekannt gewor-
dene Umstande hinreichend ausser Zweifel gesetzt sei.
§ 3.
Wer an der hiesigen Universitat die Doctorwurde nicht
mit einer der beiden ersten Noten oder wer sie an einer anderen
Universitat erlangt hat, hat ais Gebuhren fur die Prufung zum
Zwecke der Habilitation 303 Mark gleichzeitig mit der Meldung
an die akademische Quastur zu entrichten. Von dieser Summe
werden 235 Mark zuriickgezahlt, wenn die eingereichte Arbeit
nicht ais Habilitationsschrift von der Facultat angenommen
und der Bewerber deshalb nicht zu den weiteren Habilitations-
leistungen zugelassen werden kann, oder wenn er seine Meldung
nach Einleitung der geschaftlichen Behandlung zuruckzieht.
§ 4.-
Beschliesst die Facultat auf Grund der eingereichten Zeug-
nisse und wissenschaftlichen Arbeiten den Bewerber zu den
weiteren Habilitationsleistungen zuzulassen, so wird derselbe
durch den Decan aufgefordert, drei Themata fur einen vor der
Facultat zu haltenden Probevortrag zu bezeicbnen, von denen
die Facultat eines auswahlt. Der etwa halbstundige Vortrag,
zu dessen Vorbereitung dem Bewerber sieben Tage bewilligt
werden, darf nicht in der Ablesung eines Manuscripts bestehen.
Unmittelbar an den Probevortrag schliesst sich ein Collo-
quium, an welchem zunachst nur diejenigen Facultatsmitglieder
thatigen Anteii nehmen, in deren Nominalfacher die Studien des
Bewerbers einschlagen. Die ubrigen Facultatsmitglieder sind
berechtigt, nachher einige Fragen an ihn zu richten,
 
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