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Heidelberg, Universitätsarchiv, UAH, H-IV-100/1
Generalakten der Philosophischen Fakultät — Heidelberg, 1817-1933

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Von Nationaldkonomen, die sich durch die Richtung ihrer
Arbeit zum Dr. phil. qualifizieren, wird der Nachweis eines vier-
jahrigen Universitatsstudiums seit Erlangung des Reifezeug-
nisses gefordert.
§ 4.
Gleichzeitig mit der Bewerbung ist eine noch nicht ver-
offentlichte Abhandlung einzureichen, die wissenschaftlich be-
achtenswert ist und die Fahigkeit des Bewerbers bekundet,
selbstandig wissenschaftlich zu arbeiten. Beizufugen ist 1) die
schriftliche ehrenwortliche Erklarung, dass der Bewerber die
Abhandlung ohne unerlaubte Hilfe angefertigt, 2) eine Erklarung
dariiber, ob sich etwa der Bewerber bereits bei einer anderen
Fakultat um die Doktorwiirde beworben und jene Abhandlung
in der vorliegenden oder in einer anderen Form eingereicht hat. —
Die Abhandlung soli in deutscher oder lateinischer Sprache
abgefasst sein. Die Zulassung von Abhandlungen in anderen
Sprachen hangt von der Bereitwilligkeit des Fachvertreters und
der Genehmigung der Fakultat ab.
Die Abhandlung soli in der Regel einen dem Hauptfach
(siehe §§ 5, 6) zugehorigen Gegenstand behandeln. Fur Aus-
nahmen von dieser Regel ist ein besonderer Beschluss der
Fakultat notig.
Bei politischer Okonomie wird eine rein theoretisch, oder
wirtschaftsgeschichtlich, oder soziologisch gerichtete Arbeit ver-
langt.
Erst wenn die Abhandlung von der Fakultat ais Dissertation
zugelassen ist, folgt die mundliche Prufung. Eine promotio in
absentia findet unter keinen Umstanden statt.
Die Stelle der noch nicht veroffentlichten Abhandlung kon-
nen ausnahmsweise auch Druckschriften vertreten, wenn diese
nach dem Urteil der Fakultat ein vollgiltiges Zeugnis fur
die wissenschaftliche Befahigung des Bewerbers ablegen.
§ 5.
Die mundliche Prufung erstreckt sich auf drei Facher,
von denen eins ais Hauptfach, zwei ais Nebenfacher behan-
delt werden. Die Prufung findet in deutscher Sprache statt.
Der Bewerber hat sowohl das Hauptfach ais auch die
beiden Nebenfacher, in denen er gepruft zu werden wunscht,
nach Massgabe der §§ 6 und 7 in seiner Eingabe zu bezeich-
nen; uber die Zulassigkeit der gewahlten Facher und ihrer Zu-
sammenstellung entscheidet die Fakultat.
§ 6.
Als Hauptpriifungsfacher konnen, vorbehaltlich besonderer
Beschlussfassung der Fakultat in einzelnen Fallen, gewahlt werden:
 
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