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Valentin, Veit
Politisches, geistiges und wirtschaftliches Leben in Frankfurt am Main vor dem Beginn der Revolution von 1848/49 — Stuttgart: Union dt. Verlagsges., 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.71759#0024
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Frankfurt vor der Revolution

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In dem wichtigsten Stück, dem Recht, die Verfassung eigenmächtig
zu ändern, war also die Souveränität der Stadt beschränkt, was
später, besonders 1849, von Bedeutung geworden ist.
Im ganzen wird man sagen können: die Keime zu späteren Kon-
flikten lagen in der Konstitutionsergänzungsakte von Anfang ver-
borgen — aber die Masse der Frankfurter Bürgerschaft befand sich
zunächst bei dieser etwas veralteten neuen Freiheit sehr wohl —
für sie war es eine spöttische Wahrheit, was für die Moderneren
ein Trost sein sollte, wenir damals ein witziger Advokat, Vr. Jassoy,
in Bezug auf die Verfassung Rousseaus Ausspruch zitierte: „Die
Freiheit ist ein köstliches Ding, aber schwer zu verdauen"?).
Frankfurter Bürger sein, hieß eine bevorrechtigte Stel-
lung in der Stadt einnehmen. Schwer war es, das Bürgerrecht
zu erlangen. Wenn aber fremde Beurteiler große Worte machten
Volk dem Hochmut und Kastengeist, der sich in solcher Abschließung
zeigen sollte, so wurde damit eine Folge sür den Grund gehalten.
Das Entscheidende liegt hier im Wirtschaftlichen. Der Kernpunkt
der Qualifikation bei der Berbürgerung war der Nachweis eines
Vermögens von über fünftausend Gulden.
Und der wirtschaftliche Gesichtspunkt war auch bei der Frage
der Stellung der Frankfurter Judenschaft der maßgebende, wenn
auch naturgemäß bei der Diskussion über diese Probleme die ethische
und religiöse Prinzipienfrage immer aufgeworfen werden mußte
und konnte. Dalberg hatte der Frankfurter Judenschaft das un-
eingeschränkte Großherzoglich Frankfurtische Staatsbürgerrecht in
höchst bedrängter finanzieller Situation für 400 000 Gulden
verkauft?). Kann man auch die Judenfreundlichkeit des Groß-
herzogs, dessen Lebeusanschauung wie Politik vollkommen in der
Aufklärung wurzelten, nicht bezweifeln, so zeigt doch schon die
Verwendung des Geldes — die größte Teilsumme ging nach Paris,
die Hauptmasse diente zur Bezahlung von Schulden Dalbergs und

0 Ebenso Wiener Schlußakte von 1820, deren Artikel 61 über die ganze Frage
Handelt. Klüber, Öffentliches Recht des Teutfchen Bundes und der Bundes-
staaten, Frankfurt 1822, I, § 157.
^ Jügel a. a. O.'S. 229.
H Darm st ad ter, ä. a. O. S. 259 ff. Vergleiche außerdem L. Geiger,
Die Erteilung des Bürgerrechts an die Juden von Frankfurt. Zeitschrift für die
Geschichte der Juden in Deutschland V, 54 f.
 
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